Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche in Hünshoven, nördlich der Jülicher Straße, westlich der Rheinstraße, südlich der Ruhrstraße und östlich der Hünshovener Gracht
- Beratung über die Verabschiedung des Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Vorlage
717/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bebauungsplanentwurf wird gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zur Offenlage sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange verabschiedet.


Sachverhalt:

 

Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 77 der Stadt Geilenkirchen wurde seinerzeit auf einer Fläche zwischen der Ruhrstraße, der Hünshovener Gracht und südlich des Spielplatzes im Bebauungsplan ein WA-Bereich festgesetzt als „von der Bebauung freizuhaltende Fläche“.

 

Ursache hierfür war, dass auf dem Grundstück Jülicher Straße 10 eine Autolackierwerkstatt betrieben wurde, die aus Immissionsschutzgründen die Freifläche erforderte. Diese Nutzung wurde dauerhaft aufgegeben. Immissionsschutzrechtliche Bedenken stehen damit einer Bebauung der bisherigen Freifläche nicht mehr entgegen.

 

Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es eines Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 77.

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 24.10.2012 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern. Die Änderung kann im sog. vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.

 

Nach § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Weiterhin wird nach § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

 

Die Eigentümer im Bebauungsplangebiet haben sich bereit erklärt, die für das Bebauungsplanverfahren anfallenden Kosten zu tragen und die Erschließungsarbeiten vornehmen zu lassen. Es werden entsprechende Verträge mit den Eigentümern abgeschlossen.

 

Die Verwaltung hat einen Entwurf der Bebauungsplanänderung erarbeitet, den die Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung erhalten. Auf Wunsch wird Ihnen dieser in der Sitzung vorgestellt.


Finanzierung:

 

Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens werden von den Eigentümern übernommen.