Beschlussvorschlag:
1. Satzung
zur Änderung
der Satzung der Stadt Geilenkirchen
über die
Erhebung von Gebühren
für die
Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen
Vom …
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit §
1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793), der §§
7 und § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436),
der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NW) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der
Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der Satzung der
Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:
Art. 1
In der Anlage 1 zur
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in
der Stadt Geilenkirchen werden die Gebührensätze zu Punkt 1 und
Punkt 2 wie folgt geändert:
…
1. Durchführung
einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt
nach Dauer der Amtshandlung (Außendienst):
je angefangene Stunde pauschal 50,54 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand (Innendienst):
je angefangene halbe Stunde pauschal 25,27 €
…
Art. 2
Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2013 in Kraft.
Sachverhalt:
Änderung Anlage 1
Auf Grund gestiegener Personalkosten ist eine Anpassung der in der Anlage
1 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen unter Ziffer 1 und 2
festgesetzten Gebührensätze erforderlich.
Zur Ermittlung der Gebühr, die für die Leistung „Brandschau“ erhoben
werden soll, werden die Kosten des Arbeitsplatzes des diese Leistung
ausführenden Verwaltungsbeamten herangezogen.
Die Kosten des Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus:
- Personalkosten 61.665,00
€
- Gemeinkosten 12.333,00
€
- Sachkosten 9.700,00
€
Es ergeben sich Gesamtkosten des
Arbeitsplatzes in Höhe von 83.698,00
€
Unter Berücksichtigung der Arbeitszeit von
1.656 Arbeitsstunden bei einer 41 Std./Woche (lt. KGSt) betragen die Kosten je
Arbeitsstunde 50,54 Euro.
Die in der Anlage 1 unter Ziffer 1
veranschlagte Gebühr zur Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am
Objekt nach Dauer der Amtshandlung (Außendienst) ist je angefangene Stunde
daher von pauschal bisher 41,79 Euro auf 50,54 Euro anzuheben.
Die in der Anlage 1 unter Ziffer 2
veranschlagte Gebühr zur Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand (Innendienst) ist je angefangene halbe Stunde
von pauschal bisher 20,90 Euro auf 25,27 Euro anzuheben.