Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
739/2012
Aktenzeichen
37 30 14
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 1. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen

über die Erhebung von Gebühren

für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793), der §§ 7 und § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

 

Art. 1

In der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen werden die Gebührensätze zu Punkt 1 und Punkt 2 wie folgt geändert:

 

 

1.         Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt

nach Dauer der Amtshandlung (Außendienst):

 

je angefangene Stunde pauschal 50,54 €

 

2.         Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand (Innendienst):

 

je angefangene halbe Stunde pauschal 25,27 €

 

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

 

 

Änderung Anlage 1

 

Auf Grund gestiegener Personalkosten ist eine Anpassung der in der Anlage 1 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen unter Ziffer 1 und 2 festgesetzten Gebührensätze erforderlich.

 

Zur Ermittlung der Gebühr, die für die Leistung „Brandschau“ erhoben werden soll, werden die Kosten des Arbeitsplatzes des diese Leistung ausführenden Verwaltungsbeamten herangezogen.

 

Die Kosten des Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus:

  1. Personalkosten                                                                                              61.665,00 €
  2. Gemeinkosten                                                                                               12.333,00 €
  3. Sachkosten                                                                                                      9.700,00 €

 

Es ergeben sich Gesamtkosten des Arbeitsplatzes in Höhe von                              83.698,00 €

 

Unter Berücksichtigung der Arbeitszeit von 1.656 Arbeitsstunden bei einer 41 Std./Woche (lt. KGSt) betragen die Kosten je Arbeitsstunde 50,54 Euro.

 

Die in der Anlage 1 unter Ziffer 1 veranschlagte Gebühr zur Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung (Außendienst) ist je angefangene Stunde daher von pauschal bisher 41,79 Euro auf 50,54 Euro anzuheben.

 

Die in der Anlage 1 unter Ziffer 2 veranschlagte Gebühr zur Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand (Innendienst) ist je angefangene halbe Stunde von pauschal bisher 20,90 Euro auf 25,27 Euro anzuheben.