Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2013
Vorlage
740/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

 


Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 03.09.2012 versagte der Kreis Heinsberg als Aufsichtsbehörde der Stadt Geilenkirchen die Genehmigung des städtischen Haushaltssichtungskonzeptes für das Jahr 2012. Für die zukünftigen Jahre wurde für den Bereich der Realsteuer­hebesätze darauf hingewiesen, dass die Stadt Geilenkirchen ohne genehmigungsfä­higes Haushaltssicherungskonzept gemäß Kapitel 3.3.1 I. des vom Innenministerium erlassenen Leitfadens „Maßnahmen zur Haushaltssicherung“ dazu verpflichtet ist, die Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts fest­zusetzen um ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept zu erhalten.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen zu beschließen:

 

 

2. Satzung

der Stadt Geilenkirchen

            zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen

 

                                                                     Vom …

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuerge­setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

In § 1 wird Punkt 2 wie folgt geändert:

 

§ 1

Grundsteuer

 

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

2.  für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                            426 v. H.

 

 

 

Artikel 2

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

Gewerbesteuer

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 415 v. H. festgesetzt.

 

 

 

Artikel 3

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.