Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 03.09.2012 versagte der Kreis
Heinsberg als Aufsichtsbehörde der Stadt Geilenkirchen die Genehmigung des
städtischen Haushaltssichtungskonzeptes für das Jahr 2012. Für die zukünftigen
Jahre wurde für den Bereich der Realsteuerhebesätze darauf hingewiesen, dass
die Stadt Geilenkirchen ohne genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept
gemäß Kapitel 3.3.1 I. des vom Innenministerium erlassenen Leitfadens
„Maßnahmen zur Haushaltssicherung“ dazu verpflichtet ist, die
Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts festzusetzen
um ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept zu erhalten.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der
Stadt Geilenkirchen zu beschließen:
2. Satzung
der Stadt Geilenkirchen
zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der
Hebesätze
für die
Realsteuern der Stadt Geilenkirchen
Vom
…
Aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), des § 25 Grundsteuergesetz vom
07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der
Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der
Hebesatzsatzung beschlossen:
Artikel 1
In § 1 wird Punkt 2 wie
folgt geändert:
§
1
Grundsteuer
Die Hebesätze für die
Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
…
2. für die
Grundstücke (Grundsteuer B) auf 426
v. H.
Artikel 2
§ 2 erhält folgende Fassung:
§
2
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die
Gewerbesteuer wird auf 415 v. H. festgesetzt.
Artikel 3
Die Änderungssatzung tritt
mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.