Betreff
Herbeiführung eines Dringlichkeitsbeschlusses gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zz. geltenden Fassung
Personalangelegenheiten
a) Wiederbesetzung einer frei werdenden Stelle Entgeltgruppe S14 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
b) Wiederbesetzung einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 11 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der Schulsozialarbeit
c) Neueinrichtung einer Stelle der Entgeltgruppe S6 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Rahmen des U3-Ausbaus für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
742/2012
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

 

a)            Wiederbesetzung einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 14 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes

 

b)            Wiederbesetzung einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 11 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der Schulsozialarbeit

 

c)            Neueinrichtung einer Stelle der Entgeltgruppe S 6 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im Rahmen des U3- Ausbaus für die städtischen Kindertageseinrichtungen

 

 

zu a)   Wiederbesetzung einer freiwerdenden Stelle Entgeltgruppe S 14 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes

 

Eine im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes beschäftigte Dipl.-Sozialarbeiterin hat ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2012 gekündigt. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe S 14 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst bewertet und entsprechend im Stellenplan ausgewiesen.

Zum Aufgabenbereich der Beschäftigten gehören die nachstehend angeführten Pflichtaufgaben nach dem SGB VIII für die Stadtteile Grotenrath, Gillrath, Hatterath und eines Teils der Innenstadt:

 

·           Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gem. § 8 a SGB VIII

·           Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen

·           Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren bezüglich Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten einschließlich der Beratung und Begleitung der betroffenen Menschen

·           Gewährung von Hilfen zur Erziehung einschließlich der ständigen Begleitung und Kontrolle in allen Einzelfällen

 

Im ASD sind neben der Stelleninhaberin drei Vollzeitkräfte und eine Halbtagskraft eingesetzt. Eine Reduzierung des Personalbestandes im ASD ist angesichts der seit dem Start des Jugendamtes erheblich gestiegenen Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Erziehung von 101 auf aktuell 163 nicht möglich. Wie die Erfahrungen aus dem Jahr 2010 zeigen, führt eine Personalreduzierung im ASD zwangsläufig zu steigenden Maßnahmekosten. Seinerzeit waren wegen Ausscheidens einer Mitarbeiterin und längerer Erkrankung einer weiteren Mitarbeiterin zwei Stellen über mehrere Monate nicht besetzt. Bei so entstehender zeitlicher Überlastung kann der Kinderschutz in kritischen Familiensituationen nicht mehr sichergestellt werden, sondern es muss in einer früheren Phase ein Kind fremd untergebracht werden oder ein Träger mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe beauftragt werden.

 

Darüber hinaus ergeben sich aktuell neue Aufgaben für den ASD aus dem neuen Kinderschutzgesetz, das eine erhebliche Ausweitung der ohnehin bereits praktizierten Kooperation mit anderen Institutionen vorsieht. So sind Schulen, Kitas, freie Träger der Hilfen zur Erziehung, Arztpraxen, die Suchtkrankenberatungsstelle u. a. laufend zu beraten.

 

Eine Kompensation des Aufgabengebietes der ausscheidenden Sozialarbeiterin durch andere Fachkräfte des ASD wie z. B. des Pflegekinderdienstes oder der mobilen Jugendsozialarbeit ist auch hier wegen gestiegener Fallzahlen und Ausweitung der Aufgaben durch gesetzliche Vorgaben nicht möglich.

 

Die nächste Sitzung des Rates der Stadt Geilenkirchen findet erst am 19.12.2012 statt. Um bedingt durch Abbau von Resturlaub und Überstunden der Stelleninhaberin eine möglichst lückenlose Nachbesetzung zu ermöglichen, ist es im Rahmen eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich, die Wiederbesetzung der Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst zum jetzigen Zeitpunkt zu beschließen.

 

Beschluss:

 

Aus Gründen der Dringlichkeit wird gem. § 60 GO NW die freiwerdende Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (EG S 14 TVöD – SuE) nach Abschluss eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens zum schnellstmöglichen Zeitpunkt wiederbesetzt.

 

 

zu b)   Wiederbesetzung einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 11 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der Schulsozialarbeit

 

Zur Umsetzung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes hat sich die Stadt Geilenkirchen in einem mit dem Kreis Heinsberg geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, zwei sozialpädagogische Fachkräfte einzustellen, die seitens des Kreises zzgl. Verwaltungsgemeinkosten und Sachkosten finanziert werden. Die Einstellung der sozialpädagogischen Fachkräfte erfolgte befristet bis zum 31.12.2013.

 

Eine der beiden befristet eingestellten Kräfte hat zum 31.12.2012 ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt.

 

Wie unter Punkt a) ausgeführt stehen aus dem Stammpersonal keine freien sozialpädagogischen Kapazitäten zur Verfügung, diese Aufgabe neben den wahrzunehmenden pflichtigen Aufgaben des Jugendamtes erfüllen zu können, sodass die Stelle aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen extern befristet bis zum 31.12.2013 zu besetzen ist.

 

Die nächste Sitzung des Rates der Stadt Geilenkirchen findet erst am 19.12.2012 statt. Um eine schnellstmögliche Nachbesetzung zu ermöglichen, ist es im Rahmen eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich, die Wiederbesetzung der Stelle im Bereich der Schulsozialarbeit zum jetzigen Zeitpunkt zu beschließen.

 

Beschluss:

 

Aus Gründen der Dringlichkeit wird gem. § 60 GO NW die freiwerdende Stelle im Bereich der Schulsozialarbeit (EG S 11 TVöD – SuE) nach Abschluss eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens zum schnellstmöglichen Zeitpunkt befristet bis zum 31.12.2013 wiederbesetzt.

 

 

zu c) Neueinrichtung einer Stelle der Entgeltgruppe S 6 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im Rahmen des U3-Ausbaus für die städtischen Kindertageseinrichtungen

 

Seit der ersten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) im Jahr 2011 gewährt das Land NRW allen Kindertageseinrichtungen zusätzliche Kindpauschalen für Kinder, die nach dem in das laufende Kindergartenjahr fallenden 01.03. drei Jahre alt werden. Diese dem Träger neben den allgemeinen Betriebskostenzuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für den Einsatz von zusätzlichem Personal einzusetzen, d. h. für Personal, das nicht bereits Teil des nach dem KiBiz vorzuhaltenden Personalgerüsts der jeweiligen Einrichtung ist. Grundlage hierfür ist § 21 Abs. 3 KiBiz.

 

Aus den zur Verfügung gestellten Pauschalen wurde bereits zusätzliches Personal für den U3-Ausbau eingesetzt. Nach Abzug der bereits verbrauchten finanziellen Mittel, steht zz. noch ein Restbetrag in Höhe von 21.000 € zur Verfügung. Dieser Betrag wäre nach einer Endabrechnung der Betriebs- und Personalkosten an das Land NRW zurückzuzahlen, sofern die Mittel im laufenden Kindergartenjahr nicht verbraucht werden. Eine Anfrage beim Landesjugendamt ergab, dass ein Träger mehrerer Einrichtungen die zusätzlichen Pauschalen zusammenziehen und hierfür beispielsweise eine gemeinsame Stelle einrichten kann, deren Arbeitszeit sich in der Folge auf mehrere Einrichtungen aufteilt.

 

Im Rahmen der derzeitigen Haushaltslage sowie der hieraus resultierenden verstärkten Einsparbemühungen wurde der Personaleinsatz in den städtischen Kitas in den letzten Jahren strikt an dem durch das KiBiz jeweils vorgegebene Personalgerüst ausgerichtet. Personalüberhänge, die zuvor ggf. bestanden haben, wurden entsprechend abgebaut. Aufgrund der in den Kindertageseinrichtungen gestiegenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten sowie der Notwendigkeit der Erzieher/innen, einen Großteil des Urlaubes während der Betreuungszeiten nehmen zu müssen, kommt es regelmäßig zu personellen Unterbesetzungen, die aufgrund des Fachkräftegebotes durch den Einsatz von Vertretungen aufgefangen werden müssen und den städtischen Haushalt zusätzlich belasten.

 

Es erscheint daher sinnvoll, die noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Einrichtung einer Fachkraft-Teilzeitstelle zu nutzen, um die personelle Situation und damit die Betreuungssituation insgesamt zu verbessern. Der Einsatz einer Halbtagskraft würde zur Einrichtung einer Springerstelle für alle städt. Kindertageseinrichtungen genutzt werden können, um erhebliche personelle Engpässe bei Bedarf zumindest teilweise auffangen zu können. Eine finanzielle Belastung für den städtischen Haushalt entsteht nicht, da die Personalkosten durch die zur Verfügung stehenden Landesmittel voll refinanziert werden kann. Kosten für den Einsatz von Vertretungskräften, die nicht bezuschusst werden, könnten somit eingespart werden.

 

Die nächste Sitzung des Rates der Stadt Geilenkirchen findet erst am 19.12.2012 statt. Um eine zeitnahe Besetzung der Stelle zu ermöglichen, ist es im Rahmen eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich, bereits jetzt über die Besetzung einer Stelle der Entgeltgruppe S 6 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst zu befinden und eine entsprechende Planstelle in Teilzeitform (50%-Stelle) im Stellenplan 2012 einzurichten.

 

Beschluss:

 

Aus Gründen der Dringlichkeit wird gem. § 60 GO NW eine 50%-Stelle der Entgeltgruppe S 6 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst im Stellenplan 2012 eingerichtet und nach Abschluss eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens mit einer Fachkraft besetzt.