Personalangelegenheiten
a) Wiederbesetzung einer frei werdenden Stelle Entgeltgruppe S14 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
b) Wiederbesetzung einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 11 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der Schulsozialarbeit
c) Neueinrichtung einer Stelle der Entgeltgruppe S6 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im Rahmen des U3-Ausbaus für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Sachverhalt:
a)
Wiederbesetzung
einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 14 TVÖD – Sozial- und
Erziehungsdienst im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
b)
Wiederbesetzung
einer freiwerdenden Stelle der Entgeltgruppe S 11 TVöD - Sozial- und
Erziehungsdienst im Bereich der Schulsozialarbeit
c)
Neueinrichtung
einer Stelle der Entgeltgruppe S 6 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im
Rahmen des U3- Ausbaus für die städtischen Kindertageseinrichtungen
zu
a) Wiederbesetzung einer freiwerdenden
Stelle Entgeltgruppe S 14 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im
Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
Eine im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)
des Jugendamtes beschäftigte Dipl.-Sozialarbeiterin hat ihr
Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2012 gekündigt. Die Stelle ist
nach Entgeltgruppe S 14 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst bewertet und
entsprechend im Stellenplan ausgewiesen.
Zum Aufgabenbereich der Beschäftigten
gehören die nachstehend angeführten Pflichtaufgaben nach dem SGB VIII für
die Stadtteile Grotenrath, Gillrath, Hatterath und eines Teils der Innenstadt:
·
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gem. § 8 a
SGB VIII
·
Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen
·
Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
bezüglich Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten einschließlich der Beratung
und Begleitung der betroffenen Menschen
·
Gewährung von Hilfen zur Erziehung einschließlich
der ständigen Begleitung und Kontrolle in allen Einzelfällen
Im ASD sind neben der Stelleninhaberin drei
Vollzeitkräfte und eine Halbtagskraft eingesetzt. Eine Reduzierung des
Personalbestandes im ASD ist angesichts der seit dem Start des Jugendamtes
erheblich gestiegenen Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Erziehung von 101
auf aktuell 163 nicht möglich. Wie die Erfahrungen aus dem Jahr 2010 zeigen,
führt eine Personalreduzierung im ASD zwangsläufig zu steigenden
Maßnahmekosten. Seinerzeit waren wegen Ausscheidens einer Mitarbeiterin und
längerer Erkrankung einer weiteren Mitarbeiterin zwei Stellen über mehrere
Monate nicht besetzt. Bei so entstehender zeitlicher Überlastung kann der
Kinderschutz in kritischen Familiensituationen nicht mehr sichergestellt
werden, sondern es muss in einer früheren Phase ein Kind fremd untergebracht
werden oder ein Träger mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe beauftragt
werden.
Darüber hinaus ergeben sich aktuell neue
Aufgaben für den ASD aus dem neuen Kinderschutzgesetz, das eine erhebliche
Ausweitung der ohnehin bereits praktizierten Kooperation mit anderen
Institutionen vorsieht. So sind Schulen, Kitas, freie Träger der Hilfen zur
Erziehung, Arztpraxen, die Suchtkrankenberatungsstelle u. a. laufend zu
beraten.
Eine Kompensation des Aufgabengebietes der
ausscheidenden Sozialarbeiterin durch andere Fachkräfte des ASD wie z. B. des
Pflegekinderdienstes oder der mobilen Jugendsozialarbeit ist auch hier wegen
gestiegener Fallzahlen und Ausweitung der Aufgaben durch gesetzliche Vorgaben
nicht möglich.
Die nächste
Sitzung des Rates der Stadt Geilenkirchen findet erst am 19.12.2012 statt. Um
bedingt durch Abbau von Resturlaub und Überstunden der Stelleninhaberin eine
möglichst lückenlose Nachbesetzung zu ermöglichen, ist es im Rahmen eines noch
durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich, die Wiederbesetzung
der Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst zum jetzigen Zeitpunkt zu
beschließen.
Beschluss:
Aus Gründen der
Dringlichkeit wird gem. § 60 GO NW die freiwerdende Stelle im Allgemeinen
Sozialen Dienst des Jugendamtes (EG S 14 TVöD – SuE) nach Abschluss eines noch
durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens zum schnellstmöglichen Zeitpunkt
wiederbesetzt.
zu
b) Wiederbesetzung einer freiwerdenden
Stelle der Entgeltgruppe S 11 TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst im
Bereich der Schulsozialarbeit
Zur Umsetzung der
Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes hat sich die
Stadt Geilenkirchen in einem mit dem Kreis Heinsberg geschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, zwei sozialpädagogische Fachkräfte
einzustellen, die seitens des Kreises zzgl. Verwaltungsgemeinkosten und
Sachkosten finanziert werden. Die Einstellung der sozialpädagogischen
Fachkräfte erfolgte befristet bis zum 31.12.2013.
Eine der beiden
befristet eingestellten Kräfte hat zum 31.12.2012 ihr Beschäftigungsverhältnis
gekündigt.
Wie unter Punkt a)
ausgeführt stehen aus dem Stammpersonal keine freien sozialpädagogischen
Kapazitäten zur Verfügung, diese Aufgabe neben den wahrzunehmenden pflichtigen
Aufgaben des Jugendamtes erfüllen zu können, sodass die Stelle aufgrund der
eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen extern befristet bis zum 31.12.2013
zu besetzen ist.
Die nächste
Sitzung des Rates der Stadt Geilenkirchen findet erst am 19.12.2012 statt. Um
eine schnellstmögliche Nachbesetzung zu ermöglichen, ist es im Rahmen eines
noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich, die
Wiederbesetzung der Stelle im Bereich der Schulsozialarbeit zum jetzigen
Zeitpunkt zu beschließen.
Beschluss:
Aus Gründen der
Dringlichkeit wird gem. § 60 GO NW die freiwerdende Stelle im Bereich der
Schulsozialarbeit (EG S 11 TVöD – SuE) nach Abschluss eines noch
durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens zum schnellstmöglichen Zeitpunkt
befristet bis zum 31.12.2013 wiederbesetzt.
zu
c)
Neueinrichtung einer Stelle der
Entgeltgruppe S 6 TVÖD – Sozial- und Erziehungsdienst im Rahmen des
U3-Ausbaus für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Seit der ersten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) im Jahr
2011 gewährt das Land NRW allen Kindertageseinrichtungen zusätzliche
Kindpauschalen für Kinder, die nach dem in das laufende Kindergartenjahr
fallenden 01.03. drei Jahre alt werden. Diese dem Träger neben den allgemeinen
Betriebskostenzuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für
den Einsatz von zusätzlichem Personal einzusetzen, d. h. für Personal, das
nicht bereits Teil des nach dem KiBiz vorzuhaltenden Personalgerüsts der
jeweiligen Einrichtung ist. Grundlage hierfür ist § 21 Abs. 3 KiBiz.
Aus den zur Verfügung gestellten Pauschalen wurde bereits zusätzliches
Personal für den U3-Ausbau eingesetzt. Nach Abzug der bereits verbrauchten
finanziellen Mittel, steht zz. noch ein Restbetrag in Höhe von 21.000 € zur
Verfügung. Dieser Betrag wäre nach einer Endabrechnung der Betriebs- und
Personalkosten an das Land NRW zurückzuzahlen, sofern die Mittel im laufenden
Kindergartenjahr nicht verbraucht werden. Eine Anfrage beim Landesjugendamt
ergab, dass ein Träger mehrerer Einrichtungen die zusätzlichen Pauschalen
zusammenziehen und hierfür beispielsweise eine gemeinsame Stelle einrichten
kann, deren Arbeitszeit sich in der Folge auf mehrere Einrichtungen aufteilt.
Im Rahmen der derzeitigen Haushaltslage sowie der hieraus
resultierenden verstärkten Einsparbemühungen wurde der Personaleinsatz in den
städtischen Kitas in den letzten Jahren strikt an dem durch das KiBiz jeweils
vorgegebene Personalgerüst ausgerichtet. Personalüberhänge, die zuvor ggf.
bestanden haben, wurden entsprechend abgebaut. Aufgrund der in den
Kindertageseinrichtungen gestiegenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten sowie
der Notwendigkeit der Erzieher/innen, einen Großteil des Urlaubes während der
Betreuungszeiten nehmen zu müssen, kommt es regelmäßig zu personellen
Unterbesetzungen, die aufgrund des Fachkräftegebotes durch den Einsatz von
Vertretungen aufgefangen werden müssen und den städtischen Haushalt zusätzlich
belasten.
Es erscheint daher sinnvoll, die noch zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel zur Einrichtung einer Fachkraft-Teilzeitstelle zu nutzen,
um die personelle Situation und damit die Betreuungssituation insgesamt zu
verbessern. Der Einsatz einer Halbtagskraft würde zur Einrichtung einer
Springerstelle für alle städt. Kindertageseinrichtungen genutzt werden können,
um erhebliche personelle Engpässe bei Bedarf zumindest teilweise auffangen zu
können. Eine finanzielle Belastung für den städtischen Haushalt entsteht nicht,
da die Personalkosten durch die zur Verfügung stehenden Landesmittel voll
refinanziert werden kann. Kosten für den Einsatz von Vertretungskräften, die
nicht bezuschusst werden, könnten somit eingespart werden.
Die nächste
Sitzung des Rates der Stadt Geilenkirchen findet erst am 19.12.2012 statt. Um
eine zeitnahe Besetzung der Stelle zu ermöglichen, ist es im Rahmen eines noch
durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens erforderlich, bereits jetzt über
die Besetzung einer Stelle der Entgeltgruppe S 6 TVöD – Sozial- und
Erziehungsdienst zu befinden und eine entsprechende Planstelle in Teilzeitform
(50%-Stelle) im Stellenplan 2012 einzurichten.
Beschluss:
Aus Gründen der
Dringlichkeit wird gem. § 60 GO NW eine 50%-Stelle der Entgeltgruppe
S 6 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst im Stellenplan 2012 eingerichtet
und nach Abschluss eines noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahrens mit
einer Fachkraft besetzt.