Beschlussvorschlag:
Über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 98 (Überschreitung / Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche) wird entschieden.
Sachverhalt:
Die
Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Würm, Flur 10, Flurstück 186 haben dieses
im Jahr 2010 von der Stadt erworben und mit einem Einfamilienhaus bebaut.
Die
Eigentümer sind nunmehr an die Verwaltung mit der Bitte herangetreten, von dem
städtischen Nachbargrundstück (Parzelle 185), das noch im Eigentum der Stadt steht,
einen Streifen von ca. 3,0 m Breite ankaufen zu können, um auf ihrem Grundstück
seitlich einen Anbau errichten zu können.
Hintergrund
ist, dass die Familie vor einiger Zeit Zuwachs (Zwillinge) erhalten hat.
Geplant
ist, an das bestehende Gebäude anzubauen auf der südwestlichen Seite. Eine dann
erforderliche Verschiebung der Grundstücksgrenze hätte zur Folge, dass auf dem
städtischen Grundstück 185 unter Beachtung der lt. Bebauungsplan bestehenden
Baugrenzen nicht mehr in angemessener Weise gebaut werden könnte.
Trägt
man dem Wunsch der Antragsteller Rechnung, müsste man im Wege der Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 98 die festgesetzte Baugrenze
erheblich überschreiten. Die Entscheidung hierüber obliegt den städtischen
Gremien.
Es
wird für vertretbar gehalten, die Verschiebung der Baugrenzen per
Befreiungsentscheidung durchzuführen.