Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung wird in der vorgelegten Form beschlossen.
Sachverhalt:
Aufgrund der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung
für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird die Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form
beschlossen werden:
2. Satzung
zur Änderung
der Satzung
über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Geilenkirchen
Vom …
Aufgrund der § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs.
1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur
Zeit geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom 18.12.1975
(GV. NW. 1975 S. 706) in der zz. geltenden Fassung und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in der zz. geltenden Fassung hat der Rat
der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………….. folgende Änderung der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren beschlossen:
Art. 1
§
7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 7
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
(4)
Die Benutzungsgebühr je Frontmeter
(Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:
a) für die Straßenreinigung inkl.
der Winterwartung 1,92 €
b) für die Winterwartung 0,89 €.
Art. 2
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.