Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vorlage
758/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung wird die Änderung der entsprechenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

 

9. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

Vom …

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zz. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6  und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom  21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in der zz. geltenden Fassung,  des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in der zz. geltenden Fassung, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfälle (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der zz. geltenden Fassung und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………….. folgende Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 5  Abs. 1 f erhält folgende Fassung:

 

§ 5

 Gebührensätze

 

(1)       Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

           

f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall                                                      0,15 €/kg

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.