Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
Aufgrund
der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung wird die
Änderung der entsprechenden Gebührensatzung erforderlich.
Die
Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
9. Satzung
zur Änderung
der Gebührensatzung
der Stadt
Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vom …
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) in der zz. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in der zz. geltenden
Fassung, des § 9 des
Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in der zz.
geltenden Fassung, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfälle
(Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der zz.
geltenden Fassung und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Geilenkirchen vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt
Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………….. folgende Änderung der
Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:
Art. 1
§
5 Abs. 1 f erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebührensätze
(1)
Als Benutzungsgebühr wird erhoben:
f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall 0,15 €/kg
Art. 2
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.