Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Änderungssatzung in der vorgelegten Form.
Sachverhalt:
Aufgrund der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung für die Abwasserbeseitigung wird die Änderung der Entwässerungssatzung erforderlich.
Die Änderungssatzung lautet wie folgt:
27. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen
Vom …
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zz. geltenden Fassung, sowie der §§
53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz
- LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der zz. geltenden Fassung und der
§§ 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 7132/SGV. NRW. 610), in der zz. geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Geilenkirchen beschlossen:
Art. 1
§
10 b Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 10 b
Niederschlagswassergebühr
(3) Die
Gebühr beträgt 0,70 € je m² angeschlossener Grundstücksfläche.
Art. 2
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.