Betreff
Vorberatung der Verwendung der Sportpauschale
Vorlage
782/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag zur Anhörung des Stadtsportverbandes über die Verwendung der Sportpauschale wird abgelehnt, da keine freie Spitze zur Verfügung steht.


Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes erhalten die Gemeinden seit dem Jahr 2004 pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich.

 

Nach dem gemeinsamen Erlass des Innen- und des Finanzministeriums des Landes NRW vom 10.03.2004 sind die Mittel von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen.

 

Die Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in den Gemeinden

eingesetzt werden. In Abkehr von den bis zum Jahr 2004 geltenden Regelungen zur Sportstättenförderung wird die Sportpauschale ausschließlich den Gemeinden als pauschale Zuweisung zur Unterstützung der nachfolgend aufgeführten Aufwendungen im Sportbereich gewährt. Die Gemeinden entscheiden in Eigenverantwortung über eine Weiterleitung der Mittel z.B. an Vereine, wenn diese die vorgesehenen Maßnahmen durchführen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Verwendung oder Weitergabe der Mittel der Sportpauschale zur Förderung der Arbeit von Übungsleitern in Sportvereinen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Verwendung der Mittel für den Kommunen obliegende laufende Aufwendungen für Unterhaltung und Personal.

 

Für die Verwendung der Sportpauschale gibt der o. a. Erlass nachfolgende Hinweise:

 

„1. Neubau, Um- und Erweiterungsbau von Sportstätten

Der Bau von Sportstätten war bereits nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung förderbar. Zum Bau von Sportstätten zählen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportstätten, die eine investive Verwendung der Haushaltsmittel beinhalten.

 

2. Sanierung von Sportstätten

Die Mittel der Sportpauschale sind für Sanierungsmaßnahmen einsetzbar, um bestehende Sanierungsrückstände abzubauen. Unter Sanierungsmaßnahmen sind - im Unterschied zu Aufwendungen für die Unterhaltung von baulichen Anlagen - wertwiederherstellende oder -

verbessernde Maßnahmen zu verstehen. Um keine neuen Abgrenzungsschwierigkeiten zu schaffen, ist weder nach dem Grund dieser Maßnahmen (Überalterung oder etwaige Vernachlässigung) noch nach dem finanziellen Volumen (kein Mindestbetrag) zu differenzieren. Die Ausgaben für die Sanierung von Gebäuden sind in der Regel im Verwaltungshaushalt der Gemeinden zu veranschlagen.

 

3. Modernisierung von Sportstätten

Neben dem Bau von Sportstätten war auch die Modernisierung bereits nach den bisherigen

Regelungen der Sportstättenförderung förderbar, mit dem Ziel, neues Sachvermögen zu schaffen oder vorhandenes zu vermehren. Auch die Sportpauschale kann künftig für diese Zwecke eingesetzt werden. Insoweit ergibt sich keine Änderung.

 

4. Erwerb von Sportstätten

Mit der Neuorientierung der Sportstättenförderung ist künftig auch die Verwendung der Mittel zum Erwerb von Sportstätten generell zugelassen. Dieser Einsatz war bisher nur in Einzelfällen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung des Finanzministeriums erlaubt. Insoweit eröffnet die Sportpauschale den Gemeinden eine zusätzliche Investitionsmöglichkeit.

 

5. Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten

Nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung war nur die erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen bei Neu- und Umbau sowie bei Modernisierungsmaßnahmen förderbar. Mit der Einführung der Sportpauschale ist die Verwendung der Mittel nicht mehr auf die erstmalige Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen begrenzt. Unter Einrichtung und Ausstattung ist dabei das für die jeweilige vorgesehene Sportart notwendige bewegliche Anlagevermögen zu verstehen. Die Mittel der Sportpauschale sind nicht für Gegenstände einzusetzen, die kein Anlagevermögen darstellen, z.B. Geschäftsbedarf wie Papier, Putz- und Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterialien für den Sanitärbereich, Austausch defekter Sicherungen und Beleuchtungskörper usw.

 

6. Personalausgaben

Ebenso ist der Einsatz der Sportpauschale zur Deckung von Personalausgaben unzulässig.

 

7. Sportpauschale / Schulpauschale

Mit Erlass vom 8.01.2002 ist die Verwendung und Veranschlagung der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) klargestellt worden. Für ausschließlich dem Schulsport vorbehaltene Sportstätten stehen die Mittel der Sportpauschale demzufolge nicht zur Verfügung. Bei einer Mischnutzung von Sportstätten kann eine Finanzierung aus beiden Pauschalen erfolgen, wobei die Anteile sich nach Möglichkeit am jeweiligen Nutzungsverhältnis orientieren sollen.

 

8. Finanzierung von Sportstätten

Die Gemeinden können zum Bau oder Erwerb von Sportstätten unter Beachtung der Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts (z. B. § 76 Abs. 3, § 85 GO) Kredite aufnehmen. Aus Mitteln der Sportpauschale können insoweit auch zukünftig die Annuitäten daraus bedient werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Mittel der Sportpauschale für bestehende Finanzverpflichtungen abgeschlossener Objekte einzusetzen.

 

9. Bildung einer allgemeinen Rücklage

Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr der Zuweisung nicht für die damit vorgesehenen Zwecke verwendet werden, können für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angesammelt werden. Diese Mittel sind, wie haushaltsrechtlich vorgesehen, der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Sie behalten dort ihre gesetzliche Zweckbindung und sind nur dafür einsetzbar.

 

10. Veranschlagung

Bestimmend für die Veranschlagung der Sportpauschale im kommunalen Haushaltsplan ist

die Veranschlagung der Mittel im Landeshaushalt. Sie sind dort als Ausgaben für Investitionen und ergänzend durch das Gemeindefinanzierungsgesetz als allgemeine Deckungsmittel ausgewiesen. Entsprechend haben die Gemeinden die Mittel der Sportpauschale im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen.

Sollen die Landesmittel von der Gemeinde z. B. für die Sanierung oder andere zulässige Ausgaben verwendet werden, sind die dafür benötigten Mittel durch Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt überzuleiten. Um dies zu verdeutlichen, kann im Haushaltsplan die Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Gruppe 90) in die "Allgemeine Zuführung zum Verwaltungshaushalt" (Untergruppe 901) und andere Zuführungen unterteilt werden. Für die Zuführung der Sportpauschale sollte dann die Untergruppe 908 „Zuführung der Sportpauschale" vorgesehen werden. Eine solche Unterteilung der Zuführung zum Verwaltungshaushalt ist nicht verpflichtend.“

 

Die Höhe der Sportpauschale stellt sich für die Stadt Geilenkirchen in den Jahren 2005 – 2012 wie folgt dar:

 

2005:   67.466,- €

2006:   76.410,- €

2007:   76.575,- €

2008:   76.468,- €

2009:   76.280,- €

2010:   76.119,- €

2011:   76.291,- €

2012:   76.854,- €

 

Für das Jahr 2013 ist nach der aktuellen Modellrechnung zum GFG mit einer Sportpauschale von 77.056,- € zu rechnen.

 

Nach überschläglichen Berechnungen lagen die tatsächlichen Aufwendungen in den meisten Haushaltsjahren z. T. weit über den Einnahmen aus der Sportpauschale. Es besteht somit kein Spielraum, über die Verwendung der Sportpauschale zu beraten. Insofern bedarf es auch einer Klarstellung des Berichtes des Stadtsportverbandes in der Sitzung des Ausschusses vom 06.12.2012. Hier heißt es auf Seite 2 des Berichtes (siehe Niederschrift zu dieser Sitzung):

 

„Sportpauschale (die jährliche Zuwendung des Landes NRW):

 

Ich zitiere einen Beschluss des Landes NRW:

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Schule und Sport vom 08.09.2005 entscheidet der zuständige Ausschuss nach Anhörung des SSV und der Stadtverwaltung über die Verwendung der Sportpauschale.“

 

Es wird festgestellt, dass ein solcher Beschluss seitens des Landes NRW nicht existiert. Der Antrag geht daher offensichtlich aufgrund der vorgenannten Fehlinformation von falschen Voraussetzungen aus. Eine Bestimmung über eine entsprechende Anhörung besteht nicht.