Sachverhalt:
Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes erhalten die
Gemeinden seit dem Jahr 2004 pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Sportbereich.
Nach dem gemeinsamen Erlass des Innen- und des Finanzministeriums
des Landes NRW vom 10.03.2004 sind die Mittel von den Gemeinden für den Neu-,
Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung und den Erwerb von
Sportstätten einzusetzen.
Die Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen
Sportstättenbedarfs in den Gemeinden
eingesetzt werden. In Abkehr von den bis zum Jahr 2004 geltenden
Regelungen zur Sportstättenförderung wird die Sportpauschale ausschließlich den
Gemeinden als pauschale Zuweisung zur Unterstützung der nachfolgend
aufgeführten Aufwendungen im Sportbereich gewährt. Die Gemeinden entscheiden in
Eigenverantwortung über eine Weiterleitung der Mittel z.B. an Vereine, wenn
diese die vorgesehenen Maßnahmen durchführen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist
die Verwendung oder Weitergabe der Mittel der Sportpauschale zur Förderung der
Arbeit von Übungsleitern in Sportvereinen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine
Verwendung der Mittel für den Kommunen obliegende laufende Aufwendungen für
Unterhaltung und Personal.
Für die Verwendung der Sportpauschale gibt der o. a. Erlass
nachfolgende Hinweise:
„1. Neubau, Um- und Erweiterungsbau von Sportstätten
Der Bau von Sportstätten war bereits nach den bisherigen
Regelungen der Sportstättenförderung förderbar. Zum Bau von Sportstätten zählen
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportstätten, die eine investive
Verwendung der Haushaltsmittel beinhalten.
2. Sanierung von Sportstätten
Die Mittel der Sportpauschale sind für Sanierungsmaßnahmen
einsetzbar, um bestehende Sanierungsrückstände abzubauen. Unter
Sanierungsmaßnahmen sind - im Unterschied zu Aufwendungen für die Unterhaltung
von baulichen Anlagen - wertwiederherstellende oder -
verbessernde Maßnahmen zu verstehen. Um keine neuen
Abgrenzungsschwierigkeiten zu schaffen, ist weder nach dem Grund dieser
Maßnahmen (Überalterung oder etwaige Vernachlässigung) noch nach dem
finanziellen Volumen (kein Mindestbetrag) zu differenzieren. Die Ausgaben für
die Sanierung von Gebäuden sind in der Regel im Verwaltungshaushalt der
Gemeinden zu veranschlagen.
3. Modernisierung von Sportstätten
Neben dem Bau von Sportstätten war auch die Modernisierung bereits
nach den bisherigen
Regelungen der Sportstättenförderung förderbar, mit dem Ziel,
neues Sachvermögen zu schaffen oder vorhandenes zu vermehren. Auch die
Sportpauschale kann künftig für diese Zwecke eingesetzt werden. Insoweit ergibt
sich keine Änderung.
4. Erwerb von Sportstätten
Mit der Neuorientierung der Sportstättenförderung ist künftig auch
die Verwendung der Mittel zum Erwerb von Sportstätten generell zugelassen.
Dieser Einsatz war bisher nur in Einzelfällen unter Berücksichtigung der
entsprechenden Regelung des Finanzministeriums erlaubt. Insoweit eröffnet die
Sportpauschale den Gemeinden eine zusätzliche Investitionsmöglichkeit.
5. Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten
Nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung war nur
die erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen bei Neu- und Umbau
sowie bei Modernisierungsmaßnahmen förderbar. Mit der Einführung der
Sportpauschale ist die Verwendung der Mittel nicht mehr auf die erstmalige
Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen begrenzt. Unter
Einrichtung und Ausstattung ist dabei das für die jeweilige vorgesehene
Sportart notwendige bewegliche Anlagevermögen zu verstehen. Die Mittel der
Sportpauschale sind nicht für Gegenstände einzusetzen, die kein Anlagevermögen
darstellen, z.B. Geschäftsbedarf wie Papier, Putz- und Reinigungsmittel,
Verbrauchsmaterialien für den Sanitärbereich, Austausch defekter Sicherungen
und Beleuchtungskörper usw.
6. Personalausgaben
Ebenso ist der Einsatz der Sportpauschale zur Deckung von
Personalausgaben unzulässig.
7. Sportpauschale / Schulpauschale
Mit Erlass vom 8.01.2002 ist die Verwendung und Veranschlagung der
pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im
Schulbereich (Schulpauschale) klargestellt worden. Für ausschließlich dem
Schulsport vorbehaltene Sportstätten stehen die Mittel der Sportpauschale
demzufolge nicht zur Verfügung. Bei einer Mischnutzung von Sportstätten kann
eine Finanzierung aus beiden Pauschalen erfolgen, wobei die Anteile sich nach
Möglichkeit am jeweiligen Nutzungsverhältnis orientieren sollen.
8. Finanzierung von Sportstätten
Die Gemeinden können zum Bau oder Erwerb von Sportstätten unter
Beachtung der Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts (z. B. § 76 Abs. 3, §
85 GO) Kredite aufnehmen. Aus Mitteln der Sportpauschale können insoweit auch
zukünftig die Annuitäten daraus bedient werden. Es ist jedoch nicht zulässig,
die Mittel der Sportpauschale für bestehende Finanzverpflichtungen abgeschlossener
Objekte einzusetzen.
9. Bildung einer allgemeinen Rücklage
Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr der Zuweisung
nicht für die damit vorgesehenen Zwecke verwendet werden, können für die
Finanzierung späterer oder größerer Projekte angesammelt werden. Diese Mittel
sind, wie haushaltsrechtlich vorgesehen, der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Sie behalten dort ihre gesetzliche Zweckbindung und sind nur dafür einsetzbar.
10. Veranschlagung
Bestimmend für die Veranschlagung der Sportpauschale im kommunalen
Haushaltsplan ist
die Veranschlagung der Mittel im Landeshaushalt. Sie sind dort als
Ausgaben für Investitionen und ergänzend durch das Gemeindefinanzierungsgesetz
als allgemeine Deckungsmittel ausgewiesen. Entsprechend haben die Gemeinden die
Mittel der Sportpauschale im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen.
Sollen die Landesmittel von der Gemeinde z. B. für die Sanierung
oder andere zulässige Ausgaben verwendet werden, sind die dafür benötigten
Mittel durch Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt
überzuleiten. Um dies zu verdeutlichen, kann im Haushaltsplan die Zuführung zum
Verwaltungshaushalt (Gruppe 90) in die "Allgemeine Zuführung zum
Verwaltungshaushalt" (Untergruppe 901) und andere Zuführungen unterteilt
werden. Für die Zuführung der Sportpauschale sollte dann die Untergruppe 908
„Zuführung der Sportpauschale" vorgesehen werden. Eine solche Unterteilung
der Zuführung zum Verwaltungshaushalt ist nicht verpflichtend.“
Die Höhe der Sportpauschale stellt sich für die Stadt
Geilenkirchen in den Jahren 2005 – 2012 wie folgt dar:
2005: 67.466,- €
2006: 76.410,- €
2007: 76.575,- €
2008: 76.468,- €
2009: 76.280,- €
2010: 76.119,- €
2011: 76.291,- €
2012: 76.854,- €
Für das Jahr 2013 ist nach der aktuellen Modellrechnung zum GFG
mit einer Sportpauschale von 77.056,- € zu rechnen.
Nach überschläglichen Berechnungen lagen die tatsächlichen
Aufwendungen in den meisten Haushaltsjahren z. T. weit über den Einnahmen aus
der Sportpauschale. Es besteht somit kein Spielraum, über die Verwendung der
Sportpauschale zu beraten. Insofern bedarf es auch einer Klarstellung des
Berichtes des Stadtsportverbandes in der Sitzung des Ausschusses vom
06.12.2012. Hier heißt es auf Seite 2 des Berichtes (siehe Niederschrift zu
dieser Sitzung):
„Sportpauschale
(die jährliche Zuwendung des Landes NRW):
Ich zitiere einen Beschluss des Landes NRW:
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Schule und Sport vom
08.09.2005 entscheidet der zuständige Ausschuss nach Anhörung des SSV und der Stadtverwaltung über die
Verwendung der Sportpauschale.“
Es wird festgestellt, dass ein solcher Beschluss seitens des Landes NRW nicht existiert. Der Antrag geht daher offensichtlich aufgrund der vorgenannten Fehlinformation von falschen Voraussetzungen aus. Eine Bestimmung über eine entsprechende Anhörung besteht nicht.