Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Hauptsatzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Die
geltende Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen datiert vom 20.02.1995. Zwischenzeitlich
wurde die Satzung sieben Mal geändert. Es wird vorgeschlagen, mit den
Änderungen eine Neufassung zu beschließen.
Folgende Änderungsvorschläge
hat die Verwaltung erarbeitet:
·
§ 3 Einteilung des
Stadtgebietes in Bezirke
Sofern der Rat das Stadtgebiet nicht ganz in
Bezirke einteilt, sieht die Muster-Hauptsatzung des NW STGB folgende
Formulierung vor: „Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Bezirke
gebildet:“
·
§ 7 Bezeichnung des
Rates und der Ratsmitglieder
Die Gemeindeordnung macht in den
Begrifflichkeiten Ratsmitglied und Mitglied des Rates Unterschiede. Demnach
versteht die GO unter Ratsmitgliedern nur die gewählten Mitglieder der
Vertretung. Wird dieser Begriff verwendet, ist der Bürgermeister hiervon nicht
betroffen, weil er zwar kraft Gesetz Mitglied des Rates ist, aber kein
gewähltes Ratsmitglied. Zur Klarstellung sollte die Hauptsatzung daher an allen
betreffenden Stellen geändert werden.
In Abs. 2 das Wort „Mitglieder des Rates“
durch „Ratsmitglieder“ ersetzen.
·
§ 10
Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz, Absatz 3 und Absatz 3 d)
Die gesetzlichen Bestimmungen wurden im
September 2012 geändert.
Demnach haben die Rats- und
Ausschussmitglieder Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 3), der
ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit
erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je
Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen,
die der Mandatsausübung förderlich sind.
Diejenigen Personen erhalten Verdienstausfall
(Buchstabe d), die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen
mindestens eine oder ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens
drei Personen führen.
Bei Buchstabe e) entfällt das Wort
„regelmäßigen“.
·
§ 11 Genehmigung von
Rechtsgeschäften
Abs. 1 der Muster-Hauptsatzung formuliert:
Verträge der Stadt „mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt“ bedürfen der
Genehmigung des Rates.
Die in Abs. 3 bezeichneten „Beamten und
Angestellten (Amtsleiter)“ werden in der GO nun üblicherweise als „Bedienstete
(Amtsleiter)“ bezeichnet.
·
§ 14 Fraktionen
Gemäß § 14 der Hauptsatzung erhalten die
Fraktionen zur Abdeckung der Geschäftsbedürfnisse für ihre Mitglieder einen
pauschalen Auslagenersatz von 25,00 € monatlich je Mitglied. Darüber hinaus
werden im Haushaltsplan noch geldwerte Leistungen an die Fraktionen
ausgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem
Urteil am 05.07.2012 (8 C 22/11) festgestellt, dass eine reine Bemessung der
Zuschüsse an Fraktionen nach Fraktionsstärke nicht rechtens ist. Es wird
empfohlen, aufgrund des Urteils den Verteilungsmaßstab zu überprüfen und ggf.
anzupassen.
Unabhängig von der Anzahl der
Fraktionsmitglieder fallen Fixkosten (Räumlichkeiten, Ausstattung usw.) in
bestimmter Höhe an. Diese Fixkosten müssen zunächst ermittelt und bestimmt
werden. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht nicht.
Ebenfalls sieht die Hauptsatzung derzeit
keine Regelung für die finanzielle Unterstützung der Gruppen sowie an gruppen-
und fraktionslose Stadtverordnete vor.
Die Gewährung der Zuwendungen an Fraktionen
usw. muss nicht in der Hauptsatzung geregelt werden. Von daher wird
vorgeschlagen, über die Höhe der Zuwendungen in einen separatem Ratsbeschluss
zu befinden.
Anlagen:
Gegenüberstellung der bisherigen Satzung mit den Änderungsvorschlägen