Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
795/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Hauptsatzung wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Die geltende Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen datiert vom 20.02.1995. Zwischenzeitlich wurde die Satzung sieben Mal geändert. Es wird vorgeschlagen, mit den Änderungen eine Neufassung zu beschließen.

 

Folgende Änderungsvorschläge hat die Verwaltung erarbeitet:

 

·           § 3 Einteilung des Stadtgebietes in Bezirke

 

Sofern der Rat das Stadtgebiet nicht ganz in Bezirke einteilt, sieht die Muster-Hauptsatzung des NW STGB folgende Formulierung vor: „Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Bezirke gebildet:“    

                                                                                                               

·           § 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

 

Die Gemeindeordnung macht in den Begrifflichkeiten Ratsmitglied und Mitglied des Rates Unterschiede. Demnach versteht die GO unter Ratsmitgliedern nur die gewählten Mitglieder der Vertretung. Wird dieser Begriff verwendet, ist der Bürgermeister hiervon nicht betroffen, weil er zwar kraft Gesetz Mitglied des Rates ist, aber kein gewähltes Ratsmitglied. Zur Klarstellung sollte die Hauptsatzung daher an allen betreffenden Stellen geändert werden.

 

In Abs. 2 das Wort „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzen.

 

·           § 10 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz, Absatz 3 und Absatz 3 d)

 

Die gesetzlichen Bestimmungen wurden im September 2012 geändert.

Demnach haben die Rats- und Ausschussmitglieder Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 3), der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.

 

Diejenigen Personen erhalten Verdienstausfall (Buchstabe d), die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine oder ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen.

 

Bei Buchstabe e) entfällt das Wort „regelmäßigen“.

 

·           § 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften

 

Abs. 1 der Muster-Hauptsatzung formuliert: Verträge der Stadt „mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt“ bedürfen der Genehmigung des Rates.

 

Die in Abs. 3 bezeichneten „Beamten und Angestellten (Amtsleiter)“ werden in der GO nun üblicherweise als „Bedienstete (Amtsleiter)“ bezeichnet.

 

·           § 14 Fraktionen

 

Gemäß § 14 der Hauptsatzung erhalten die Fraktionen zur Abdeckung der Geschäftsbedürfnisse für ihre Mitglieder einen pauschalen Auslagenersatz von 25,00 € monatlich je Mitglied. Darüber hinaus werden im Haushaltsplan noch geldwerte Leistungen an die Fraktionen ausgewiesen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil am 05.07.2012 (8 C 22/11) festgestellt, dass eine reine Bemessung der Zuschüsse an Fraktionen nach Fraktionsstärke nicht rechtens ist. Es wird empfohlen, aufgrund des Urteils den Verteilungsmaßstab zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Unabhängig von der Anzahl der Fraktionsmitglieder fallen Fixkosten (Räumlichkeiten, Ausstattung usw.) in bestimmter Höhe an. Diese Fixkosten müssen zunächst ermittelt und bestimmt werden. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht nicht.

 

Ebenfalls sieht die Hauptsatzung derzeit keine Regelung für die finanzielle Unterstützung der Gruppen sowie an gruppen- und fraktionslose Stadtverordnete vor.

 

Die Gewährung der Zuwendungen an Fraktionen usw. muss nicht in der Hauptsatzung geregelt werden. Von daher wird vorgeschlagen, über die Höhe der Zuwendungen in einen separatem Ratsbeschluss zu befinden.

 

 


Anlagen:

 

Gegenüberstellung der bisherigen Satzung mit den Änderungsvorschlägen