Beschlussvorschlag:
Die Änderungen der Geschäftsordnung werden beschlossen.
Sachverhalt:
Die zurzeit gültige Geschäftsordnung für den Rat
und die Ausschüsse wurde am 15.12.1999 beschlossen. Seitdem wurden die
Gemeindeordnung und die Datenschutzgesetze mehrfach geändert. Ebenfalls wird
seit einigen Jahren ein Ratsinformationssystem angeboten, mit dem man
komfortabel Daten im Internet abrufen und auf den privaten Computer
herunterladen kann.
Die Gemeindeordnung macht in den
Begrifflichkeiten Ratsmitglied und Mitglied des Rates Unterschiede. Demnach
versteht die GO unter Ratsmitgliedern nur die gewählten Mitglieder der
Vertretung. Wird dieser Begriff verwendet, ist der Bürgermeister hiervon nicht
betroffen, weil er zwar kraft Gesetz Mitglied des Rates ist, aber kein
gewähltes Ratsmitglied. Zur Klarstellung sollte die Geschäftsordnung daher an
allen betreffenden Stellen geändert werden.
Dies alles ist in der gültigen Geschäftsordnung
noch nicht berücksichtigt. Auf der Grundlage der Muster-Geschäftsordnung des NW
Städte- und Gemeindebundes wurden die nachstehenden Änderungsvorschläge
erarbeitet.
·
§ 1 Einberufung von
Ratssitzungen: Schriftliche Einladung auf elektronischem Weg
Seit 2010 setzt die
Verwaltung das Ratsinformationsverfahren Session ein. Mit dem Tage der
Zustellung der Einladungen und Niederschriften werden diese ebenfalls übers
Internet für die Stadtverordneten veröffentlicht. Die Ratsmitglieder haben
passwortgeschützt die Möglichkeit, die Dateien einzusehen und lokal
abzuspeichern. Die Geschäftsordnung enthält bisher keine Angaben über den
elektronischen Versand und die zu beachtenden Datenschutzbestimmungen.
Sofern die
Möglichkeit geschaffen werden soll, den elektronischen Versand rechtsgültig beantragen
und durchführen zu können, ist an verschiedenen Stellen in der Geschäftsordnung
entsprechend darauf hinzuweisen.
Die
Mustergeschäftsordnung sieht in Abs. 2 vor, dass ein Ratsmitglied auf Antrag
anstelle der schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erhalten
kann.
In Abs. 3 wäre evtl.
zu ergänzen, dass die Vorlagen für nichtöffentliche Sitzungen nur dann auf
elektronischem Wege übermittelt werden können, wenn sichergestellt ist, dass
ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.
Gegebenenfalls wäre
dann am Tage der Zustellungsfrist eine Hinweismail auf die Veröffentlichung
ausreichend.
Auch heute schon
müssen die Ratsmitglieder sicherstellen, dass Dritte auf die Dateien/Dokumente
keinen Zugriff haben.
·
§ 2 neuer Abs. 3:
Hinweis bei elektronischem Versand
Sofern die elektronische Versendungsform
ermöglicht wird, ist noch ein Hinweis darauf erforderlich, dass die
Ladungsfristen auch bei Zustellung in elektronischer Form gelten.
·
§ 6 Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Muster des NW STGB sieht bei den
„Liegenschaftssachen“ (Abs. 2, Buchstabe b) eine detailliertere Aufzählung der
Grundstücksangelegenheiten vor, weil die Öffentlichkeit nicht generell bei
Liegenschaftssachen ausgeschlossen ist. Vom Ausschluss sind nur solche Angelegenheiten
erfasst, bei denen die Gemeinde als (Ver-)Käufer, (Ver-)Mieter, (Ver-)Pächter
o. Ä. auftritt. In diesen Fällen gebieten regelmäßig Gründe des
öffentlichen Wohls den Ausschluss der Öffentlichkeit. Andere Angelegenheiten,
bei denen u. U. Interessen und Belange von Vertragspartnern der Gemeinde
berührt sein können, sind vom Datenschutzrecht her geschützt (siehe Abs. 4).
Nach Einführung des NKF ist Abs. 2 Buchstabe
f) neu zu fassen, weil die Beratung des Jahresabschlusses und die Entlastung
des Bürgermeisters nach § 96 Abs. 1 GO NW erfolgen muss.
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§ 9 Befangenheit bei
öffentlicher Sitzung
In Abs. 1 ist das Wort Ratsmitglied durch die
Worte Mitglied des Rates zu ersetzen.
Die Muster-Geschäftsordnung beinhaltet in
Abs. 2 noch den Hinweis, dass das Ratsmitglied sich bei öffentlicher Sitzung in
den Zuschauerraum setzen kann (§ 31 Abs. 4 GO).
·
§ 10 Teilnahme an
Sitzungen
Die Verpflichtung des Bürgermeisters zur
Stellungnahme besteht bereits, wenn ein
Ratsmitglied dies verlangt (bisher: ein Fünftel der Ratsmitglieder oder
einer Fraktion).
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§ 13 Anträge zur
Geschäftsordnung
Jeweils
das Wort Ratsmitglied durch Mitglied des Rates ersetzen.
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§ 14 Schluss der
Aussprache
Das
Wort Ratsmitglied durch Mitglied des Rates ersetzen.
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§ 15 Anträge zur
Sache
Das
Wort Ratsmitglied durch Mitglied des Rates ersetzen.
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§ 16 Abstimmung
In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 das Wort
Ratsmitglieder durch Mitglieder des Rates ersetzen, in Abs. 3 Satz 2 das Wort
Ratsmitgliedes durch Stimmberechtigten ersetzen.
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§ 19 Abstimmung
Hinter
dem Wort Ratsmitglied „oder der Bürgermeister“ einfügen.
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§ 24 Abs. 4
Niederschrift – Hinweis auf Datenschutz
Sofern die Einladung elektronisch erfolgt,
kann hier evtl. auch festgelegt werden, dass auch die Niederschrift
elektronisch versandt bzw. in Session bereitgestellt wird. Auch für die
Niederschrift fehlt bisher ein Hinweis auf den Datenschutz für den nichtöffentlichen
Teil der Niederschrift.
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§ 27 Ausschüsse
Die Verpflichtung des Bürgermeisters und der Beigeordneten zur Stellungnahme (Abs. 4)
besteht bereits, wenn ein
Ausschussmitglied dies verlangt (bisher: ein Fünftel der Ausschussmitglieder
oder einer Fraktion).
In Abs. 7 (Versendung der Niederschrift) ist
noch der Hinweis auf den Datenschutz einzufügen.
Die Muster-Geschäftsordnung enthält in den §§
29 und 30 detaillierte Hinweise auf den Datenschutz und die Datenverarbeitung.
Diese Bestimmungen fehlen in der Geschäftsordnung der Stadt bisher. Seit der
letzten Änderung 1999 wurden gerade im Bereich Datenschutz vielfältige
Beschränkungen eingeführt.
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§ 30 Datenschutz
(neu)
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im
Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen
Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis
erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke,
automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet
sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit
vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere
Notizen.
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§ 31
Datenverarbeitung (neu)
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind
verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor
Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher,
Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den
Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist dem Bürgermeister auf
Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder
Mitteilungen über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang
bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für
die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind
bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem
Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, dem Bürgermeister auf Anfrage schriftlich
Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person
gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG
NRW).
Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und
dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung
nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich
aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig
anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige
Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
Bei einem Ausscheiden aus dem Rat oder einem
Ausschuss sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten
bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur
Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die
Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber dem
Bürgermeister schriftlich zu bestätigen.