Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012, Az.: 9 A 2646/11 entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält.
Zwar ist der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings ist der Frischwassermaßstab dann rechtswidrig, wenn wie auch in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen, zugleich eine sogenannte Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen geregelt ist.
Bis zu dem Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte, wenn die geltend gemachten Abzugsmengen für Wasser, das nachweisbar nicht in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wurde, unter 15 m³/Jahr lagen.
Mit dem o. g. Urteil hat das OVG NRW seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und diese Regelung für unzulässig erklärt, mit der Folge, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen entsprechend geändert werden muss.
Die Änderungssatzung muss rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft gesetzt werden, da die Stadt bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren mit Vorauszahlungen /Vorausleistungen arbeitet und im Jahr 2013 die Endabrechnung für das Jahr 2012 erfolgt.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat die Mustersatzung unter Berücksichtigung des o. g. Urteils überarbeitet und an die sonstige aktuell ergangene Rechtsprechung angepasst.
Damit die Regelungen aus der Mustersatzung auch bei der Stadt wirksam werden können, ist eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich.
Zur Information ist als Anlage eine Synopse beigefügt, in der die zz. geltende Satzung und die beabsichtigten Änderungen (fett und kursiv) dargestellt sind. Die Neuregelung zum Abzug von Wasserschwundmengen befindet sich in § 10a.
Folgende Satzung soll beschlossen werden:
Satzung
vom …………2013 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen vom 22. Dezember 1972 in der Fassung vom 20.12.2012
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§53 c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GC. NRW. 2010, S. 185 ff.) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 17.04.2013 die folgende Satzung beschlossen:
Art. 1
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz 1 wird das Wort „Rückstande“ durch das Wort „Klärschlämme“ ersetzt.
b) Im Klammerzusatz des Satzes 1 wird das Wort „öffentliche“ durch das Wort „städtische“ ersetzt.
Art. 2
§ 1a erhält folgende Fassung:
„§ 1a
Kanalanschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der städtischen Abwasseranlage.
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.“
Art. 3
§ 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.“
Art. 4
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1, Satz 1 wird zwischen den Wörtern „der Abwasseranlage“ das Wort „städtischen“ eingefügt.
b) Im Absatz 1, Satz 1 wird nach der Passage „§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW“ die Passage „und § 53 c LWG NRW“ eingefügt.
c) Nach dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„(3) Die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).“
Art. 5
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).“
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „bebauten“ die Passage „(bzw. überbauten)“ eingefügt.
Art. 6
§ 10 a wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:
„(1)Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (10 a Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 10 a Abs. 4) des laufenden Kalenderjahres, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 10 a Abs. 5).
Maßgebend sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugerechneten Wassermengen.
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten
Wasserversorgungsanlagen (z. B. private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)
hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Die
Wassermengen hat der Gebührenpflichtige der Stadt jährlich jeweils bis zum 15.
Januar des Folgejahres anzuzeigen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß
funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem
Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so
ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu
schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis
festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen
Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler
nicht ordnungsgemäß funktioniert.
(5) Bei der Ermittlung der
Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die
nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der
Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten
eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu
führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer
Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß
funktionierenden und geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler
muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der
Bundeseichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare
Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines
Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder
dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den
Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss
sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen
der städtischen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt
eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen
Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig
und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten
Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein
spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis
erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die
Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das
Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden
Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf
dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr
statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen
Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
Art. 7
§ 10 b wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 6 durch folgenden Text ersetzt:
„Der Gebührenpflichtige hat die Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche und nachfolgende Änderungen der Stadt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht oder Änderung schriftlich mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan über die angeschlossenen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Stadt hat der Gebührenpflichtige einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche angeschlossene Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, dann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen vor, wird die angeschlossene Fläche von der Stadt geschätzt.
Änderungen, die sich aufgrund der veranlagungsbedingten Abrundung der angeschlossenen Grundstücksfläche auf die Höhe der Gebühr nicht auswirken, sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.“
Art. 8
§ 12 wird wie folgt geändert:
Nach der Textpassage in Absatz 1 c) „dinglich berechtigt ist.“ wird die Passage „d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.“ eingefügt.
Art. 9
§ 16 wird wie folgt geändert:
In § 16 a) wird die Paragrafenangabe „§ 10 a Abs. 5“ durch die Paragrafenangabe „§ 10 a Abs. 4“ ersetzt.
Art. 10
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.