Beschlussvorschlag:
1.
Die
Fraktionen im Rat erhalten auf der Grundlage des § 56 Abs. 3 GO aus
Haushaltsmitteln Zuwendungen zu ihren Aufwendungen für ihre Geschäftsführung.
Die Zuwendungen setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von 50,00 € je Fraktion und einem Betrag je Fraktionsmitglied von 15,00 €.
2.
Eine
Gruppe erhält 60,00 € monatlich,
dies entspricht zwei Drittel der Zuwendungen, die auch der nach der
Gemeindeordnung zulässigen kleinsten Fraktion zustehen würden.
3.
Fraktions-
und gruppenlose Ratsmitglieder erhalten anstelle von angemessenen Sach- und
Kommunikationsmitteln monatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von 30,00 €.
4.
Die
Verwendung der finanziellen Zuwendungen ist durch Nachweis gemäß § 56 Abs. 3
Satz 3 GO zu belegen. Danach zu viel gezahlte Mittel sind zu erstatten.
5.
Den
Fraktionen und den Gruppen werden nach Verfügbarkeit Räume in städtischen
Gebäuden zugewiesen.
6.
Die
Beträge werden monatlich im Voraus überwiesen.
Sachverhalt:
Die Gewährung der Zuwendungen zu den
sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen
ist in § 56 Abs. 3 GO NRW geregelt.
Gemäß § 14 der bisher geltenden Hauptsatzung
erhalten die Fraktionen zur Abdeckung der Geschäftsbedürfnisse für ihre
Mitglieder einen pauschalen Auslagenersatz von 25,00 € monatlich je Mitglied.
Darüber hinaus werden im Haushaltsplan noch geldwerte Leistungen an die
Fraktionen ausgewiesen.
Die Hauptsatzung sieht derzeit keine Regelung
für die finanzielle Unterstützung der Gruppen sowie gruppen- und fraktionslosen
Stadtverordneten vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem
Urteil (8 C 22/11) am 05.07.2012
festgestellt, dass die Verteilung der Fraktionszuwendungen am
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu messen ist und eine reine Bemessung
nach Fraktionsstärke nicht rechtens ist. Aufgrund des Urteils wird empfohlen,
den Verteilungsmaßstab zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Neben den Mitteln nach § 14 der Hauptsatzung
werden im Haushaltsplan noch folgende geldwerte Leistungen an die Fraktionen
ausgewiesen:
Fraktion |
Mitglieder |
Geldleistungen |
Geldwerte Leistungen |
Gesamt |
|||
CDU |
16 |
à 25 € x 12 Monate |
4.800,00
€ |
1.842,00 € |
6.642,00
€ |
||
SPD |
7 |
à 25 € x 12 Monate |
2.100,00
€ |
8.982,00 € |
11.082,00
€ |
||
Bürgerliste |
5 |
à 25 € x 12 Monate |
1.500,00
€ |
2.964,00 € |
4.464,00
€ |
||
GRÜNE |
5 |
à 25 € x 12 Monate |
1.500,00
€ |
1.638,00 € |
3.138,00
€ |
||
FDP |
4 |
à 25 € x 12 Monate |
1.200,00
€ |
2.760,00 € |
3.960,00
€ |
||
11.100,00
€ |
18.186,00 € |
29.286,00
€ |
|||||
Unabhängig von der Anzahl der
Fraktionsmitglieder fallen Fixkosten (Räumlichkeiten, Ausstattung,
Verbrauchsmaterialien, Postgebühren, Entgelte für die Geschäftsführung, Kosten
für Beratungstätigkeiten, Recherchen und Vorbereitung der Ratssitzungen usw.)
in bestimmter Höhe an. Diese Fixkosten müssen zunächst ermittelt und bestimmt
werden.
Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht
nicht, ebenfalls soll eine verdeckte Parteienfinanzierung verhindert werden.
Als Grundlage für die Ermittlung der fixen
Kosten kann man die von den Fraktionen jährlich eingereichten Verwendungsnachweise
heranziehen.
Die Fraktionen erhalten derzeit Leistungen in
Höhe von insgesamt 29.286,00 €, hiervon entfallen ca. 62 % (18.186,00 €)
auf geldwerte Leistungen und ca. 38 % (11.100,00 €) auf Geldleistungen. Mit der
Bereitstellung der Räumlichkeiten und der Ausstattung wird schon der
überwiegende Teil der Fixkosten für die Geschäftsführung der Fraktionen
abgedeckt. Darüber hinaus fallen noch zusätzliche Grundkosten für die
Fraktionsarbeit an, z. B. Verbrauchsmaterialien, Postgebühren, Fachzeitschriften,
Beiträge. Hierfür ist ein Sockelbetrag festzulegen.
Sofern man zu dem Ergebnis käme, dass ein
einheitlicher monatlicher Sockelbetrag in Höhe von 50,00 € je Fraktion
sowie eine Pauschale von 15,00 € je Fraktionsmitglied ausreichen, würde sich
folgende Berechnung ergeben:
Sockelbetrag und nach Mitgliedern |
||||||||
Monatlicher Sockelbetrag |
50,00 € |
|||||||
Jährlicher Sockelbetrag |
600,00 € |
|||||||
Monatliche Pauschale je Fraktionsmitglied |
|
15,00 € |
||||||
Jährliche Pauschale je Fraktionsmitglied |
|
180,00 € |
||||||
Partei |
Mitglieder |
Pauschalen |
Gesamt |
|||||
CDU |
16 |
für 12 Monate |
2.880,00 € |
600,00 € |
3.480,00 € |
|||
SPD |
7 |
für 12 Monate |
1.260,00 € |
600,00 € |
1.860,00 € |
|||
Bürgerliste |
5 |
für 12 Monate |
900,00 € |
600,00 € |
1.500,00 € |
|||
GRÜNE |
5 |
für 12 Monate |
900,00 € |
600,00 € |
1.500,00 € |
|||
FDP |
4 |
für 12 Monate |
720,00 € |
600,00 € |
1.320,00 € |
|||
Gesamtkosten |
9.660,00 € |
|||||||
Neben den Fraktionen haben gemäß § 56 GO jedoch
auch Gruppen sowie gruppen- und fraktionslose Stadtverordnete nach dem
Grundsatz der Chancengleichheit Anspruch auf angemessene Sach- und
Kommunikationsmittel zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die Ratssitzungen. Im
Rat der Stadt Geilenkirchen muss eine Fraktion aus mindestens zwei Ratsmitgliedern
bestehen, die entsprechend dem o. a. Vorschlag 80,00 € monatlich erhalten
würde. Eine Gruppe kann hiervon bis zu zwei Dritteln erhalten, demnach 60,00 €.
Fraktionslose Stadtverordnete sind zur Vorbereitung auf die Ratssitzungen in
angemessenem Umfang mit Kommunikations- und Sachmittel auszustatten oder sie
können die Hälfte der Zuwendungen an die kleinste Gruppe erhalten. Dies wären
dann 30,00 € je fraktionsloses Mitglied.
Sofern eine Neuregelung der Zuwendungen nicht
beschlossen wird, ist nach Änderung der Hauptsatzung zu beschließen, dass die
bisherige Höhe der Zuwendung von 25,00 € je Fraktionsmitglied weiter gültig
ist.
Finanzierung:
Die Mittel sind im Haushaltsplan ausgewiesen.