Betreff
Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen sowie fraktions- und gruppenlose Stadtverordnete
Vorlage
809/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Fraktionen im Rat erhalten auf der Grundlage des § 56 Abs. 3 GO aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu ihren Aufwendungen für ihre Geschäftsführung. Die Zuwendungen setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von 50,00 € je Fraktion  und einem Betrag je Fraktionsmitglied von 15,00 €.

 

2.    Eine Gruppe erhält 60,00 € monatlich, dies entspricht zwei Drittel der Zuwendungen, die auch der nach der Gemeindeordnung zulässigen kleinsten Fraktion zustehen würden.

 

3.    Fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder erhalten anstelle von angemessenen Sach- und Kommunikationsmitteln monatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von 30,00 €.

 

4.    Die Verwendung der finanziellen Zuwendungen ist durch Nachweis gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 GO zu belegen. Danach zu viel gezahlte Mittel sind zu erstatten.

 

5.    Den Fraktionen und den Gruppen werden nach Verfügbarkeit Räume in städtischen Gebäuden zugewiesen.

 

6.    Die Beträge werden monatlich im Voraus überwiesen.

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Gewährung der Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen ist in § 56 Abs. 3 GO NRW geregelt.

Gemäß § 14 der bisher geltenden Hauptsatzung erhalten die Fraktionen zur Abdeckung der Geschäftsbedürfnisse für ihre Mitglieder einen pauschalen Auslagenersatz von 25,00 € monatlich je Mitglied. Darüber hinaus werden im Haushaltsplan noch geldwerte Leistungen an die Fraktionen ausgewiesen.

Die Hauptsatzung sieht derzeit keine Regelung für die finanzielle Unterstützung der Gruppen sowie gruppen- und fraktionslosen Stadtverordneten vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (8 C 22/11) am 05.07.2012   festgestellt, dass die Verteilung der Fraktionszuwendungen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu messen ist und eine reine Bemessung nach Fraktionsstärke nicht rechtens ist. Aufgrund des Urteils wird empfohlen, den Verteilungsmaßstab zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Neben den Mitteln nach § 14 der Hauptsatzung werden im Haushaltsplan noch folgende geldwerte Leistungen an die Fraktionen ausgewiesen:

 

Fraktion

Mitglieder

Geldleistungen

Geldwerte

 Leistungen

Gesamt

CDU

16

à 25 € x 12 Monate

4.800,00 €

1.842,00 €

6.642,00 €

SPD

7

à 25 € x 12 Monate

2.100,00 €

8.982,00 €

11.082,00 €

Bürgerliste

5

à 25 € x 12 Monate

1.500,00 €

2.964,00 €

4.464,00 €

GRÜNE

5

à 25 € x 12 Monate

1.500,00 €

1.638,00 €

3.138,00 €

FDP

4

à 25 € x 12 Monate

1.200,00 €

2.760,00 €

3.960,00 €

11.100,00 €

18.186,00 €

29.286,00 €

 

Unabhängig von der Anzahl der Fraktionsmitglieder fallen Fixkosten (Räumlichkeiten, Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Postgebühren, Entgelte für die Geschäftsführung, Kosten für Beratungstätigkeiten, Recherchen und Vorbereitung der Ratssitzungen usw.) in bestimmter Höhe an. Diese Fixkosten müssen zunächst ermittelt und bestimmt werden.

Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht nicht, ebenfalls soll eine verdeckte Parteienfinanzierung verhindert werden.

 

Als Grundlage für die Ermittlung der fixen Kosten kann man die von den Fraktionen jährlich eingereichten Verwendungsnachweise heranziehen.

 

Die Fraktionen erhalten derzeit Leistungen in Höhe von insgesamt 29.286,00 €, hiervon entfallen ca. 62 % (18.186,00 €) auf geldwerte Leistungen und ca. 38 % (11.100,00 €) auf Geldleistungen. Mit der Bereitstellung der Räumlichkeiten und der Ausstattung wird schon der überwiegende Teil der Fixkosten für die Geschäftsführung der Fraktionen abgedeckt. Darüber hinaus fallen noch zusätzliche Grundkosten für die Fraktionsarbeit an, z. B. Verbrauchsmaterialien, Postgebühren, Fachzeitschriften, Beiträge. Hierfür ist ein Sockelbetrag festzulegen.

 

Sofern man zu dem Ergebnis käme, dass ein einheitlicher monatlicher Sockelbetrag in Höhe von 50,00 € je Fraktion sowie eine Pauschale von 15,00 € je Fraktionsmitglied ausreichen, würde sich folgende Berechnung ergeben:

 

Sockelbetrag und nach Mitgliedern

Monatlicher Sockelbetrag

  50,00 €

Jährlicher  Sockelbetrag

600,00 €

Monatliche Pauschale je Fraktionsmitglied

   

  15,00 €

Jährliche Pauschale je Fraktionsmitglied

 

180,00 €

 

Partei

Mitglieder

Pauschalen

Gesamt

CDU

16

für 12 Monate

2.880,00 €

600,00 €

3.480,00 €

SPD

7

für 12 Monate

1.260,00 €

600,00 €

1.860,00 €

Bürgerliste

5

für 12 Monate

900,00 €

600,00 €

1.500,00 €

GRÜNE

5

für 12 Monate

900,00 €

600,00 €

1.500,00 €

FDP

4

für 12 Monate

720,00 €

600,00 €

1.320,00 €

Gesamtkosten

9.660,00 €

 

Neben den Fraktionen haben gemäß § 56 GO jedoch auch Gruppen sowie gruppen- und fraktionslose Stadtverordnete nach dem Grundsatz der Chancengleichheit Anspruch auf angemessene Sach- und Kommunikationsmittel zum Zwecke ihrer Vorbereitung auf die Ratssitzungen. Im Rat der Stadt Geilenkirchen muss eine Fraktion aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen, die entsprechend dem o. a. Vorschlag 80,00 € monatlich erhalten würde. Eine Gruppe kann hiervon bis zu zwei Dritteln erhalten, demnach 60,00 €. Fraktionslose Stadtverordnete sind zur Vorbereitung auf die Ratssitzungen in angemessenem Umfang mit Kommunikations- und Sachmittel auszustatten oder sie können die Hälfte der Zuwendungen an die kleinste Gruppe erhalten. Dies wären dann 30,00 € je fraktionsloses Mitglied.

 

Sofern eine Neuregelung der Zuwendungen nicht beschlossen wird, ist nach Änderung der Hauptsatzung zu beschließen, dass die bisherige Höhe der Zuwendung von 25,00 € je Fraktionsmitglied weiter gültig ist. 

 


Finanzierung:

 

Die Mittel sind im Haushaltsplan ausgewiesen.