Betreff
Wiederwahl des Ersten Beigeordneten Herbert Brunen
Vorlage
869/2013
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Die zweite Wahlzeit des Ersten Beigeordneten Herbert Brunen endet nach acht Jahren zum 31.12.2013.

Nach § 71 Absatz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen darf die Wahl oder Wiederwahl eines Beigeordneten frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Bei Wiederwahl kann von einer Ausschreibung abgesehen werden. Darüber hinaus ist der Beigeordnete nach § 71 Absatz 5 GO NRW nur verpflichtet eine Wiederwahl anzunehmen, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt wird.

 

Aus der Mitte des Rates soll ein Beschlussvorschlag unterbreitet werden.