Sachverhalt:
Laut einer Umfrage des Landes NRW hatten Ende 2012
lediglich 21% der Kommunen das Verfahren für den Jahresabschluss 2010
abgeschlossen. Um dieser Situation entgegenzuwirken wurde im § 4 des 1.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18.09.2012 folgende Regelung getroffen:
„Der Anzeige des Jahresabschlusses des
Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der
Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 II Satz der GO NRW
angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der
Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 I der GO NRW bestätigten
Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu
unterrichten.“
In Geilenkirchen wurde der Jahresabschluss für das
Haushaltsjahr 2009 am 20.02.2013 vom Rat bestätigt und der Kommunalaufsicht
angezeigt. Die Abschlüsse für die Jahre 2010 und 2011 wurden in der
Entwurfsfassung bestätigt aber bislang nicht angezeigt.
Die Stadt Geilenkirchen beabsichtigt, entsprechend
der Regelung des § 4 des NKFWG zu verfahren und bei der Anzeige des
Jahresabschlusses für 2011 den Jahresabschluss für 2010 in der vom
Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beizufügen.
Eine separate Prüfung des Jahresabschlusses 2010 wird nicht
vorgenommen.
Dieses Vorgehen ermöglicht der Stadt Geilenkirchen
die mit der Genehmigung des Haushalts 2013 erteilte Auflagen bezüglich der
Anzeige der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 zu erfüllen und wird von der
Kommunalaufsicht ausdrücklich befürwortet.
Beschluss:
Der Rat beschließt von der Vereinfachungsregelung
gem. § 4 des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes Gebrauch zu machen und bei der
Anzeige des Jahresabschlusses für 2011 den Jahresabschluss für 2010 in der vom
Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beizufügen.
Finanzierung:
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Anlagenverzeichnis:
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