Betreff
Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2010 und folgende
Vorlage
871/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Befreiung der Verwaltung von der Aufstellung eines gemeindlichen Gesamtabschlusses für die Jahre 2010 bis 2012.

 


Sachverhalt:

 

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres (§§ 95 f GO), kann für Kommunen auch eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses in jedem Haushaltsjahr zum Abschlussstichtag 31. Dezember bestehen.

 

§ 116 GO regelt Einzelheiten, welche bei der Aufstellung zu beachten sind, so z. B. die Bestandteile des Gesamtabschlusses; die Bestätigung des geprüften Gesamtabschlusses erfolgt durch Beschlussfassung des Rates.

Die Gemeinde hat zu dem Gesamtabschluss ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

 

Gemäß § 116 Absatz 3 GO ist ein Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses möglich. Die Möglichkeit besteht dann, wenn der oder die verselbstständigte/-n Aufgabenbereiche für die Verpflichtung der Gemeinde zur Darstellung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögen-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde, von untergeordneter Bedeutung sind.

 

 

Für die Stadt Geilenkirchen wurden die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund der Mehrheitsverhältnisse an der Euro-Service-Center Geilenkirchen GmbH (ESC) geprüft (Beteiligung von 52 %).

 

Es wurde festgestellt, dass der Geschäftsanteil des Gesellschafters Stadt nur ca. 26.600 € (= 52 %) ausmacht. Die Bilanzsumme der ESC GmbH zum 31.12.2010 betrug rd. 284.500,- €; auch in den Folgejahren blieb die Bilanzsumme nahezu unverändert.

 

Durch Gesellschaftsbeschluss vom 20.11.2012 wurde die ESC GmbH mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

 

Da die Bedeutung der ESC GmbH an der Finanzgesamtlage der Stadt Geilenkirchen nur untergeordnet ist, sind die örtlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf die Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses 2010 erfüllt (§ 116 Absatz 3 GO).

Da sich an den Anteilen der Stadt Geilenkirchen an der ESC GmbH in den Jahren 2011 und 2012 keinerlei Änderung ergeben hat, sind die entsprechenden Voraussetzungen für den Verzicht auch in diesen Jahren erfüllt.