Betreff
Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung der "Abgrabung Würm"
Vorlage
879/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird hergestellt.


Sachverhalt:

 

Die Firma H.W. Gottschalk GmbH aus Heinsberg-Straeten betreibt zur Deckung des Eigenbedarfs die Abgrabung Würm zwischen Leiffarth und Lindern nordwestlich der L 364. Grundlage für den derzeitigen Betrieb der Abgrabung sind folgende Genehmigungen:

 

1.    Würm I

      Genehmigungsbescheid vom 15.05.2000

      (Abgrabung abgeschlossen und rekultiviert, Abnahme 22.08.2006)

 

2.    Würm II

      Genehmigungsbescheid vom 29.01.2003

      (Abgrabungserlaubnis befristet bis 31.12.2022; Rekultivierung bis 31.12.2027)

 

3.    Würm III

      Genehmigungsbescheid vom 15.12.2010

      (Abgrabungserlaubnis befristet bis 31.12.2022; Rekultivierung bis 31.12.2027)

 

Die Firma Gottschalk benötigt die in der Abgrabung gewonnenen Kiese und Sande für ihren Eigenbedarf im Baugewerbe. Um auch künftig über diese Rohstoffe verfügen zu können, wird eine weitere Fläche mit einer Größe von 1,7 ha im Rahmen des Trockenabbaus beantragt. Dadurch, dass das bereitstehende, genehmigte Abgrabungspotenzial früher als geplant erschöpft sein wird, ist eine Erweiterung erforderlich. Die gesamte Abbaufläche wird dann 6,88 ha betragen.

 

Die Ortslagen Leiffarth und Lindern werden durch das Vorhaben über das bisherige Maß hinaus nicht weiter berührt. Für die Anwohner der Randerather Straße in Leiffarth wird sich die Geräuschkulisse ebenfalls nicht erhöhen. Dabei stellen die Anpflanzungen mit Sträuchern und Bäumen entlang des Ortsrandes sowie die Tieflage der Bebauung an der Randerather Straße einen gewissen Schutz gegen potenzielle Lärmbelästigungen dar.

 

Die geplante Erweiterung ist nach den Bestimmungen des Abgrabungsgesetzes genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist der Kreis Heinsberg (Amt für Umwelt und Verkehrsplanung). Über die Zulässigkeit der Erweiterung wird nach § 36 BauGB im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden befunden.

 

Mit Schreiben vom 18.06.2013 gibt die Kreisverwaltung Heinsberg der Stadt die Möglichkeit, das Einvernehmen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist von zwei Monaten (nach § 36 BauGB) herzustellen.

Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Geilenkirchen entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens. Da die nächste Sitzung des zuständigen Gremiums allerdings erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist am 17.09.2013 stattfindet, wird die Angelegenheit dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die geplanten Erweiterungsflächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Städtische Entwicklungsabsichten, die von dieser Darstellung abweichen würden, gibt es für den Bereich nicht.