Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Familienhebammendienstes beim Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg
Vorlage
907/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 22.12.2011 wurde das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) eingeführt. Durch das Gesetz unterstützt der Bund die Weiterentwicklung der Netzwerke Frühe Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen. In diesem Rahmen erhält die Stadt Geilenkirchen eine jährliche Förderung von ca. 11.000 €. Dies entspricht einem Anteil von 80 % der mindestens zu verausgabenden Mittel. Die Stadt hat jeweils einen Eigenanteil in Höhe von 20%, also jährlich einen Betrag in Höhe von etwa  2.750 € zu leisten, so dass ca. 13.750 € jährlich für den Aufbau eines Familienhebammendienstes eingesetzt werden können.

 

Im Rahmen der frühen Hilfen ist das Jugendamt bereits Kooperationspartner des Caritasverbandes in Bezug auf das dort entwickelte Modell der ehrenamtlichen FamilienpatInnen. Der Einsatz von speziell ausgebildeten Familienhebammen soll niederschwellig im Rahmen der bestehenden und auszubauenden Netzwerke organisiert werden und ist als eine weitere präventive Maßnahme zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen zu begrüßen.

 

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kreisjugendamtes Heinsberg sowie der Jugendämter der Städte Erkelenz, Heinsberg, Hückelhoven und Geilenkirchen besteht Einvernehmen darüber, dass es den einzelnen Jugendämtern mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich ist, einen fachlich koordinierten Familienhebammendienst aufzubauen. Die Jugendämter haben daher zusammen mit dem Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg ein Konzept zum Aufbau eines gemeinsamen Hebammendienstes entwickelt. Hierdurch ist es möglich, die für die Jugendämter im Kreis Heinsberg insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel von jährlich ca. 100.000 € zuzüglich der Eigenanteile von insgesamt etwa 20.000 E zu bündeln und einen beim Gesundheitsamt angegliederten Hebammendienst aufzubauen. Die Modalitäten ergeben sich aus dem anliegenden Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Kommunen. Da durch diese Vereinbarung die gesetzliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 3 KKG auf den Kreis Heinsberg übertragen wird, ist ein Ratsbeschluss erforderlich. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung.


Finanzierung:

 

Durch die gesetzlich vorgegebene Maßnahme entstehen jährlich städtische Aufwendungen in Höhe von etwa 2.750 €. Die Mittel wurden bei der Haushaltsplanung berücksichtigt.


Anlagen: