Betreff
Auflösung und Zusammenlegung von Ausschüssen
Antrag der Fraktionen von CDU und SPD
Vorlage
911/2013
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

2.1.     Auflösung von Ausschüssen

Mit dem Antrag der Fraktionen von CDU und SPD hat der Rat sich bereits in seiner Sitzung am 10.07.2013 befasst und die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Beschlüsse zur Auflösung und Neubildung der Ratsausschüsse vorzubereiten. Dem Antrag liegt die Absicht zugrunde, die bisherigen Ausschüsse für Bildung und Soziales sowie für Sport und Kultur im Interesse einer effizienteren Ausschussarbeit zu einem Ausschuss zusammenzufassen.

Die Zusammenfassung und Aufgabenumverteilung von Ausschüssen ist in § 58 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) geregelt. Die Norm enthält detaillierte Regelungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren. Einschlägig ist im vorliegenden Fall der Absatz 6 des § 58, der die Neubildung, Auflösung und Aufgabenumverteilung während der Wahlperiode regelt. Darüber hinaus müssen nach Absatz 6 bei Neubildung, Auflösung oder Veränderung der Aufgaben die in § 58 Abs. 5 GO NW genannten Verfahren durchgeführt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die folgenden Ratsausschüsse werden aufgelöst:

-          Haupt- und Finanzausschuss

-          Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

-          Umwelt- und Bauausschuss

-          Ausschuss für Bildung und Soziales

-          Sport- und Kulturausschuss

-          Rechnungsprüfungsausschuss

 

2.2.      Neubildung von Ausschüssen

           

Beschlussvorschlag:

            Folgende Ratsausschüsse werden neu gebildet:

-          Haupt- und Finanzausschuss

-          Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

-          Umwelt- und Bauausschuss

-          Rechnungsprüfungsausschuss

-          Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur

 

Die Mitgliedsstärken sowie die Festlegung der Anteile von Stadtverordneten, sachkundigen Bürgern sowie sachkundigen Einwohnern ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Liste.

 

2.3.      Besetzung der Ausschüsse

Sofern sich die Mitglieder des Rates zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend (§ 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW). Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Vorschlag vorlegen und zur Abstimmung unterbreiten und ein weiterer Vorschlag nicht eingereicht wird.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (Verfahren nach Hare/Niemeyer)

Eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig, wenn sie

-          unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrum im Rat erfolgt und

-          nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist.

 

Nach dem gleichen Verfahren werden die Stellvertreter der Ausschussmitglieder bestimmt. Es ist dabei zulässig, die Stellvertretung in der Form zu regeln, dass die auf der Vorschlagsliste aufgeführten Stellvertreter in der dort aufgeführten Reihenfolge jeweils das ordentliche Mitglied vertreten, das verhindert ist.

Zur Vorbereitung der Sitzung wurden den Fraktionsvorsitzenden entsprechende Listen zugeleitet. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass für den Haupt- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, den Umwelt- und Bauausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss dieselben Besetzungen wie bisher beibehalten werden sollen.

Für den neu zu bildenden Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur wurde von derselben zahlenmäßigen Sitzverteilung wie beim vormaligen Ausschuss für Bildung und Soziales ausgegangen. Die Fraktionen haben hierzu mittlerweile entsprechend namentliche Benennungen vorgenommen, die bereits in der beigefügten Liste berücksichtigt sind. Soweit bis zur Zustellung der Einladung von den Fraktionen noch keine Benennungen erfolgt sind, kann dies noch in der Sitzung erfolgen.

 

2.4.      Benennung der Ausschussvorsitzenden

Grundsätzlich können sich die Fraktionen gemäß § 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder wird der Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, erfolgt die Verteilung der Vorsitze bzw. der stellvertretenden Vorsitze nach dem Zugreifverfahren. Die Fraktionen greifen auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahle zu, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (D’Hondt). Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.

Zum Vorsitzenden können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder gewählt werden, die dem jeweiligen Ausschuss angehören.

Eine Ausnahme bildet der Haupt- und Finanzausschuss. Kraft seines Amtes ist der Bürgermeister Vorsitzender dieses Ausschusses. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden. Das Zugreifverfahren findet hierbei keine Anwendung.

Das Zugreifverfahren findet somit nur auf die folgenden Ausschüsse Anwendung:

-          Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

-          Umwelt- und Bauausschuss

-          Rechnungsprüfungsausschuss

-          Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur