Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche im Stadtkern, nordwestlich der Herzog-Wilhelm-Straße und südlich der Straße Am Sonnenhügel (Ehemaliges Molkereigelände)
- Abschluss einer Planungsvereinbarung- Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss)
- Verabschiedung des Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Vorlage
488/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadt schließt mit dem Investor eine Planungsvereinbarung zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen.

 

Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 wird eingeleitet.

 

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und zur Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB verabschiedet.


Sachverhalt:

 

 

Am 17.12.2014 ist der Bebauungsplan Nr. 109 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan umfasst die Fläche des früheren Molkerei-Geländes und wurde seinerzeit vom Eigentümer als privater Investor vorgelegt.

 

Dieser wünscht nunmehr eine Änderung des Bebauungsplanes. Durch die Änderung des Planes soll ein insgesamt ausgewogeneres Bild der Gesamtgestaltung und eine verbesserte bauliche Nutzung erreicht werden.

 

Im Wesentlichen soll die durch das Gelände verlaufende Böschung in Richtung Herzog-Wilhelm-Straße verschoben werden. Dies würde eine beidseitige Bebauung mit sich daran anschließenden ebenen Gärten an der oberhalb der Böschung geplanten Straße (Planstraße B) ermöglichen. Hier wäre derzeit nach dem geltenden Bebauungsplan nur eine einseitige Bebauung möglich.

 

Die unterhalb der Böschung geplante Erschließungsstraße (Planstraße A) soll entsprechend gekürzt werden, um die Verschiebung der Böschung zu ermöglichen. Die seinerzeit am Ende der Planstraße A vorgesehenen Baumöglichkeiten entfallen.

 

Der Investor hat hierfür den Entwurf einer Bebauungsplanänderung vorgelegt und mit der Verwaltung abgestimmt. Wie üblich sollte mit dem Investor eine Planungsvereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Regelungen zur Kostenübernahme trifft. Die Stadt trägt nur ihre eigenen Personalkosten für die Bearbeitung des Verfahrens.

 

Der Bebauungsplan wird – falls gewünscht -  in der Sitzung nochmals vorgestellt und erläutert. Die Änderung könnte im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

 

 


Finanzierung:

Die Kosten werden vom Investor getragen.


Anlagen:

Planungsvereinbarung