Beschlussvorschlag:
Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wird in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung beschlossen. Der Schutzzielerreichungsgrad wird auf mindestens 80 % festgelegt.
Sachverhalt:
der
vom Rat am 29.09.2010 auf der Grundlage der §§ 1 und 22 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschlossene Brandschutzbedarfsplan
der Stadt Geilenkirchen ist nunmehr turnusmäßig fortzuschreiben.
Die Verpflichtung
der Städte und Gemeinden, Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und
fortzuschreiben, besteht nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), welches seit Jahresbeginn das
bisherige FSHG abgelöst hat, fort. Die Stadt Geilenkirchen als
Feuerschutzträger führt mit der Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe ihre
jahrzehntelange Praxis fort, wonach die Planung des Feuerschutzes nach
Sinnhaftigkeit erfolgt, mit dem obersten Gebot und Ziel, den Feuerschutz als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung im Hinblick auf Personal,
feuerwehrtechnische Ausrüstung und Struktur kontinuierlich, nachhaltig und mit
viel Augenmaß sicherzustellen.
Ziel des Brandschutzbedarfsplanes ist es,
den Ist-Bestand der Feuerwehr (Verteilung, Stärke, Ausrüstung Ausbildung und
Organisation) in Bezug auf die Gefahrenstruktur zu untersuchen und diese
Ergebnisse mit den Anforderungen des Feuerschutzrechts abzugleichen, um der
Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger in Form eines Konzeptes eine
rechtssichere Entscheidungshilfe für die Planung und Unterhaltung der
Freiwilligen Feuerwehr zu geben. Er bildet die grundlegende Entscheidung der
Stadt sowohl über die zu erreichenden Ziele des Feuerschutzes und der
Hilfeleistung im Sinne des § 3 BHKG als
auch über die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Personen und
Sachmittel. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei insbesondere zu legen auf eine
Steigerung der Effektivität des Feuerschutzes, der davon abhängig ist, ob die
notwendige Infrastruktur und einsatztaktische Systematik (Gerätehäuser,
Fahrzeuge, sächliche und persönliche Ausrüstung) optimal zur Verfügung steht.
Einen großen Stellenwert hat hierbei auch die Sicherung einer ausreichenden
Personalstärke zur allgemein personalschwachen Zeit tagsüber.
Gemäß
§ 10 BHKG ist die Stadt Geilenkirchen als mittlere kreisangehörige Stadt
grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einer ständig besetzten
Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Von dieser Verpflichtung wurde die
Stadt aufgrund überörtlicher Überprüfungen, zuletzt am 28.11.2005, hinsichtlich
der erforderlichen Leistungsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr mit
Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Köln vom 22.08.1990 befreit (vgl.
Ziffer 1, S. 9). Die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung aufgrund
der Leistungsfähigkeit mit ausschließlich ehrenamtlichen Kräften ist im Kreis
Heinsberg sowie darüber hinaus besonders beachtlich, zumal andere strukturell
vergleichbare Städte im Kreis schon seit vielen Jahren hauptamtliche Kräfte zur
Erreichung des notwendigen Feuerschutzes beschäftigen müssen.
Der
Brandschutzbedarfsplan zeigt auf, dass die Stadt Geilenkirchen derzeit über
eine funktionierende Feuerwehr mit rund 230 aktiven gut ausgebildeten
Feuerwehrleuten, eine funktionierende Führungsstruktur und einen auf hohem
technischen Niveau befindlichen Fahrzeug- und Gerätebestand verfügt. Ferner
dokumentiert der Brandschutzbedarfsplan, dass die Feuerwehr derzeit in der Lage
ist, den vorgeschlagenen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 80 %
sicherzustellen. Dieses Sicherheitsniveau kann jedoch in Zukunft mit
ausschließlich freiwilligen, ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten nur
beibehalten werden, wenn
-
das
bisherige Organisationskonzept zur Sicherstellung des Feuerschutzes nach den
Maßgaben des Brandschutzbedarfsplanes weiterhin konsequent umgesetzt wird,
-
die
Verwaltungsstaffel gestärkt wird (vgl. Ziffer 4.3.1, S. 28/29) z. B. durch
bevorzugte Einstellung freiwilliger Feuerwehrleute in der Verwaltung und Motivation
von Verwaltungsmitarbeitern, in der Feuerwehr und insbesondere in der
Verwaltungsstaffel mitzuwirken und die erforderliche Ausbildung zu absolvieren,
-
die
Jugendfeuerwehr gefördert und personell verstärkt wird, um die Bestandszahl der
aktiven Feuerwehrleute auf dem heutigen Niveau sicherzustellen,
-
ein
hauptamtlicher Gerätewart in Vollzeitbeschäftigung zur Durchführung der
gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen des gesamten Fahrzeug- und
Gerätebestandes und kleinerer Reparaturen an Fahrzeugen und technischer
Ausrüstung sowie zur Verstärkung der Tagesverfügbarkeit spätestens im Jahr 2017
eingestellt wird (vgl. Ziffer 4.3.1, S. 29),
-
die
ehrenamtliche Feuerwehrtätigkeit gestärkt wird (vgl. Ziffer 4.3.3, S. 30),auch
zukünftig die notwendigen Mittel für den Feuerschutz zum Bau und zur
Unterhaltung von Feuerwehrgerätehäusern (vgl. Ziffer 4.4, S. 30 - 32), zur
Ausbildung von Feuerwehrangehörigen sowie zur Beschaffung von sächlicher und
persönlicher Ausrüstung und von Einsatzfahrzeugen nach dem dargestellten
Fahrzeugkonzept (vgl. Ziffer 4.5, S. 36 u. 37) in der erforderlichen Höhe
bereit gestellt werden.
Zuständig für die Entscheidung über die Aufstellung
des Brandschutzbedarfsplanes einschließlich der Festlegung des Schutzzielerreichungsgrades
und damit des Sicherheitsniveaus ist gemäß § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen der Rat. Die Verwaltung empfiehlt, die
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes in der Form des als Anlage
beigefügten Entwurfes zu beschließen und damit einen Schutzzielerreichungsgrad
von mindestens 80 % festzulegen.