Betreff
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes
Vorlage
519/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wird in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung beschlossen. Der Schutzzielerreichungsgrad wird auf mindestens 80 % festgelegt.


Sachverhalt:

 

der vom Rat am 29.09.2010 auf der Grundlage der §§ 1 und 22 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschlossene Brandschutzbedarfsplan der Stadt Geilenkirchen ist nunmehr turnusmäßig fortzuschreiben.

 

Die Verpflichtung der Städte und Gemeinden, Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben, besteht nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), welches seit Jahresbeginn das bisherige FSHG abgelöst hat, fort. Die Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger führt mit der Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe ihre jahrzehntelange Praxis fort, wonach die Planung des Feuerschutzes nach Sinnhaftigkeit erfolgt, mit dem obersten Gebot und Ziel, den Feuerschutz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung im Hinblick auf Personal, feuerwehrtechnische Ausrüstung und Struktur kontinuierlich, nachhaltig und mit viel Augenmaß sicherzustellen.

 

Ziel des Brandschutzbedarfsplanes ist es, den Ist-Bestand der Feuerwehr (Verteilung, Stärke, Ausrüstung Ausbildung und Organisation) in Bezug auf die Gefahrenstruktur zu untersuchen und diese Ergebnisse mit den Anforderungen des Feuerschutzrechts abzugleichen, um der Stadt Geilenkirchen als Feuerschutzträger in Form eines Konzeptes eine rechtssichere Entscheidungshilfe für die Planung und Unterhaltung der Freiwilligen Feuerwehr zu geben. Er bildet die grundlegende Entscheidung der Stadt sowohl über die zu erreichenden Ziele des Feuerschutzes und der Hilfeleistung im Sinne des § 3 BHKG  als auch über die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Personen und Sachmittel. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei insbesondere zu legen auf eine Steigerung der Effektivität des Feuerschutzes, der davon abhängig ist, ob die notwendige Infrastruktur und einsatztaktische Systematik (Gerätehäuser, Fahrzeuge, sächliche und persönliche Ausrüstung) optimal zur Verfügung steht. Einen großen Stellenwert hat hierbei auch die Sicherung einer ausreichenden Personalstärke zur allgemein personalschwachen Zeit tagsüber.

 

Gemäß § 10 BHKG ist die Stadt Geilenkirchen als mittlere kreisangehörige Stadt grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Von dieser Verpflichtung wurde die Stadt aufgrund überörtlicher Überprüfungen, zuletzt am 28.11.2005, hinsichtlich der erforderlichen Leistungsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Köln vom 22.08.1990 befreit (vgl. Ziffer 1, S. 9). Die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung aufgrund der Leistungsfähigkeit mit ausschließlich ehrenamtlichen Kräften ist im Kreis Heinsberg sowie darüber hinaus besonders beachtlich, zumal andere strukturell vergleichbare Städte im Kreis schon seit vielen Jahren hauptamtliche Kräfte zur Erreichung des notwendigen Feuerschutzes beschäftigen müssen.

 

Der Brandschutzbedarfsplan zeigt auf, dass die Stadt Geilenkirchen derzeit über eine funktionierende Feuerwehr mit rund 230 aktiven gut ausgebildeten Feuerwehrleuten, eine funktionierende Führungsstruktur und einen auf hohem technischen Niveau befindlichen Fahrzeug- und Gerätebestand verfügt. Ferner dokumentiert der Brandschutzbedarfsplan, dass die Feuerwehr derzeit in der Lage ist, den vorgeschlagenen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 80 % sicherzustellen. Dieses Sicherheitsniveau kann jedoch in Zukunft mit ausschließlich freiwilligen, ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten nur beibehalten werden, wenn

 

-         das bisherige Organisationskonzept zur Sicherstellung des Feuerschutzes nach den Maßgaben des Brandschutzbedarfsplanes weiterhin konsequent umgesetzt wird,

 

-         die Verwaltungsstaffel gestärkt wird (vgl. Ziffer 4.3.1, S. 28/29) z. B. durch bevorzugte Einstellung freiwilliger Feuerwehrleute in der Verwaltung und Motivation von Verwaltungsmitarbeitern, in der Feuerwehr und insbesondere in der Verwaltungsstaffel mitzuwirken und die erforderliche Ausbildung zu absolvieren,

 

-         die Jugendfeuerwehr gefördert und personell verstärkt wird, um die Bestandszahl der aktiven Feuerwehrleute auf dem heutigen Niveau sicherzustellen,

 

-         ein hauptamtlicher Gerätewart in Vollzeitbeschäftigung zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen des gesamten Fahrzeug- und Gerätebestandes und kleinerer Reparaturen an Fahrzeugen und technischer Ausrüstung sowie zur Verstärkung der Tagesverfügbarkeit spätestens im Jahr 2017 eingestellt wird (vgl. Ziffer 4.3.1, S. 29),

 

-         die ehrenamtliche Feuerwehrtätigkeit gestärkt wird (vgl. Ziffer 4.3.3, S. 30),auch zukünftig die notwendigen Mittel für den Feuerschutz zum Bau und zur Unterhaltung von Feuerwehrgerätehäusern (vgl. Ziffer 4.4, S. 30 - 32), zur Ausbildung von Feuerwehrangehörigen sowie zur Beschaffung von sächlicher und persönlicher Ausrüstung und von Einsatzfahrzeugen nach dem dargestellten Fahrzeugkonzept (vgl. Ziffer 4.5, S. 36 u. 37) in der erforderlichen Höhe bereit gestellt werden.

 

 

Zuständig für die Entscheidung über die Aufstellung des Brandschutzbedarfsplanes einschließlich der Festlegung des Schutzzielerreichungsgrades und damit des Sicherheitsniveaus ist gemäß § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Rat. Die Verwaltung empfiehlt, die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes in der Form des als Anlage beigefügten Entwurfes zu beschließen und damit einen Schutzzielerreichungsgrad von mindestens 80 % festzulegen.