Betreff
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
1429/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bürgermeister wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2017 entlastet.

 

  1. Der Bürgermeister wird gebeten, den festgestellten Jahresabschluss 2017 samt Anlagen gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der festgestellte Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

Sachverhalt:

 

Gemäß § 96 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.  In diesem Zusammenhang entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkung aus, so haben sie hierfür die Gründe anzugeben. 

 

 

In der Vergangenheit erfolgte eine Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes im Rechnungsprüfungsausschuss.

 

Im Zuge der Nachbearbeitung der Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2016 ergaben sich Bedenken, ob eine Vorberatung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach der Gemeindeordnung NRW (GO) vorgeschrieben bzw. sinnvoll ist.

 

In der GO ist eine entsprechende Regelung, dass der Rechnungsprüfungsausschuss eine Empfehlung zur Entlastung des Bürgermeisters treffen soll, nicht vorhanden. Der Innenminister hat in seinen Handreichungen zum Neuen kommunalen Finanzmanagement für Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik umfangreich Stellung genommen; die wesentlichen Aussagen aus den Handreichungen sind nachfolgend zusammenfassend dargestellt: Danach entscheiden die Ratsmitglieder persönlich über die Entlastung des Bürgermeisters. Die einzelnen Ratsmitglieder treffen die Entlastungsentscheidung aufgrund ihrer persönlichen Einschätzung der gemeindlichen Verhältnisse und Gegebenheiten. Die Kenntnisse über die Einhaltung der Vorgaben des Rates können dabei von erheblicher Bedeutung für die persönliche Beurteilung durch die einzelnen Ratsmitglieder sein.

Die sachbezogene Entlastung des Bürgermeisters (kann durch) können die Ratsmitglieder wegen besonderer Vorkommnisse im Haushaltsjahr ggf. einschränken oder verweigern. Die Ursache bzw. der Anlass zu einem entsprechenden Entlastungsbeschluss muss nicht zwingend der geprüfte Jahresabschluss der Gemeinde darstellen. Es bestehen vielfältige weitere Gegebenheiten, die zu haushaltswirtschaftlich relevanten Mängeln führen können, z. B. erlassene (änderungsbedürftige) Steuer- oder Gebührensatzungen oder auch einzelne gemeindliche Geschäftsvorfälle mit einer erheblichen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedeutung und möglichen haushaltswirtschaftlichen Risiken und Auswirkungen.

 

Keine Mitwirkung des Rechnungsprüfungsausschusses:

Die gesetzliche Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses, den Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses zu prüfen, kann von der Gemeinde nicht dahingehend erweitert werden, dass der Ausschuss am Ende seiner Abschlussprüfung zusätzlich für die Ratsmitglieder einen Entscheidungsvorschlag für die von ihnen persönlich vorzunehmende Entlastung des Bürgermeisters vorzulegen hat. Die einzelnen Ratsmitglieder haben eigenverantwortlich die Haushaltsführung des Bürgermeisters im abgelaufenen Haushaltsjahr für sich selbst zu würdigen und zu beurteilen, denn sie entscheiden persönlich über die Entlastung des Bürgermeisters und nicht der Rat der Gemeinde.

Die Unterscheidung zwischen der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses (durch den Rat) und der Entlastung des Bürgermeisters (durch die Ratsmitglieder) und die konkret bestimmte Prüfungsaufgabe bedingen für den Rechnungsprüfungsausschuss, dass der Ausschuss im Rahmen seiner Arbeiten oder Aufgabenerfüllung die gesetzlich vorgesehene Trennung beachten muss. Seine Aufgabe erstreckt sich z. B. nicht darauf, die Entscheidung der Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters vorzubereiten. Aus der Abgabe einer möglichen Empfehlung des Ausschusses zu dieser Entscheidung darf daher keine Bindung für die einzelnen Ratsmitglieder entstehen oder auf eine weitere Informationsbeschaffung für die Entlastungsentscheidung verzichtet werden.

Die Ausführungen des Innenministers sind zwar nicht bindend, jedoch eine wertvolle Entscheidungshilfe. Da die zitierten Erläuterungen plausibel und nachvollziehbar sind, ist bei der Vorbereitung der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses für den 13.11.2018 zwischen dem Ausschussvorsitzenden, der Kämmerei und dem RPA Übereinstimmung dahingehend erzielt worden, die „Entlastung des Bürgermeisters“ nicht in die Tagesordnung  für den Ausschuss aufzunehmen.

Ein Auszug der relevanten Abschnitte aus den Handreichungen des IM sind zur Kenntnis beigefügt, die nach Ansicht des RPA’es wichtigen Passagen sind dabei farblich hervorgehoben.