Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt
Geilenkirchen (Gewerbegebiet Fürthenrode) hinsichtlich der Bebauung außerhalb
der Baugrenzen und der Bebauung einer als Parkplatz festgesetzten Fläche wird antragsgemäß
erteilt.
Sachverhalt:
Im Gewerbegebiet Fürthenrode ist bereits seit 30 Jahren die Firma
CSB-System AG ansässig. Das Unternehmen ist der führende Branchenspezialist für
die Prozessindustrien Nahrungsmittel, Getränke, Chemie, Pharma und Kosmetik
sowie den Handel. Mit Software, Hardware, Services und Business Consulting aus
einer Hand optimiert das Unternehmen die Geschäftsprozesse der Kunden und sorgt
mit Komplettlösung für entscheidende Wettbewerbsvorteile. Am Standort
Geilenkirchen sind zurzeit ca. 380 Beschäftigte tätig. Weiter bietet die
Rheinische Fachhochschule Köln in den Räumlichkeiten der CSB-System AG einen
berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang an.
Die in Pavillonbauweise als miteinander verbundene Oktogone errichteten Betriebsgebäude
wurden mit der stetigen Entwicklung des Unternehmens einhergehend sukzessive
erweitert. Aufgrund der angespannten Raumsituation in den Bestandsgebäuden
liegt aktuell ein Bauantrag für eine erneute Betriebserweiterung vor. Die
Betriebserweiterung muss in räumlichem Zusammenhang mit den Bestandsgebäuden
erfolgen, damit reibungslose Arbeitsabläufe gewährleistet sind. Die Belegung
der neuen Räume erfolgt größtenteils durch Umsetzung innerhalb des Gebäudes.
Hierdurch wird die angespannte Raumsituation in den Bestandsgebäuden entspannt.
Zur teilweisen Kompensation der wegfallenden Stellplätze ist im Kellergeschoss
eine Tiefgarage geplant.
Das Baufeld liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
Weiter ist für die Fläche die Nutzung „Öffentliche Parkfläche“ festgesetzt. In
Zuge der stetig durchgeführten Betriebserweiterungen wurde in der Vergangenheit
bereits der Überschreitung der in Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und
der teilweisen Bebauung einer als Parkplatz festgesetzten Fläche zugestimmt
(Vorlage 1270/2018).
Um das Vorhaben verwirklichen zu können, ist es erforderlich, erneut eine
Befreiung wegen der Bebauung außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
Baugrenzen und der Nutzung -hier öffentliche Parkfläche- zu erteilen.
1. Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Geilenkirchen (Gewerbegebiet Fürthenrode). Der
Bereich, in dem die neuen Pavillons gebaut werden sollen, liegt außerhalb der
im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und kann künftig nicht mehr als
Parkplatz genutzt werden.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann jedoch von Festsetzungen des Bebauungsplanes
befreit werden, wenn:
-
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
-
und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.1 Grundzüge der Planung nicht berührt
Das planerische Grundkonzept ergibt sich aus den Festsetzungen im
Bebauungsplan und der Begründung zum Bebauungsplan. Demnach sollte Ende der
70er Jahre durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 für das im
Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbegebiet zwischen den Ortslagen Rischden
und Niederheid an den Straßen „B 221“ und „Am Forsthaus“ eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Der betreffende Bereich des Bebauungsplangebietes wird durch die Straßen
„An Fürthenrode“ und „Am Forsthaus“ umschlossen. Die überbaubaren
Grundstücksflächen sind hier durch Baugrenzen festgesetzt. Bei der Festsetzung
der Baugrenzen wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass am westlichen Rand des
vorgenannten Bereiches eine Teilfläche in einer Breite von 25,00 m als
Parkplatz festgesetzt ist.
Die als „Öffentlicher Parkplatz“ festgesetzte Teilfläche steht ebenso im
Eigentum der CSB-System AG wie der überwiegende restliche Teil des vorgenannten
Bereiches und wurde nie als „öffentlicher“ Parkplatz sondern
ausschließlich als Parkplatz der CSB-System AG genutzt. Im Übrigen ist festzustellen, dass im in Rede
stehenden Bereich kein Bedarf an öffentlichen Parkplätzen besteht. In der mit den
Bauantragsunterlagen eingereichten Stellplatzbilanz wird nachgewiesen, dass
auch bei einer Inanspruchnahme der Hälfte der als Parkplatz festgesetzten
Fläche -sogar über den errechneten Bedarf hinaus- ausreichend Stellplätze auf
dem Gelände der CSB-System AG zur Verfügung stehen, die Inanspruchnahme somit
kompensiert wird. Der neu angelegte Parkplatz auf dem Gelände des
CSB-Rechenzentrums (Ecke Richtweg/Am Forsthaus/Friedrich-Krupp-Straße) mit
zusätzlichen Stellplätzen trägt hierzu maßgeblich bei. Die Grundzüge der
Planung wären daher nicht berührt.
1.2 Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist die Befreiung, da keine Beeinträchtigung
städtebaulicher Belange vorläge.
1.3 Unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar. Die
bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten.
2. Ergebnis
Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Befreiung liegen
vor.
Anlagen: