Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen genehmigt hiermit nachträglich die abgegebene Stellungnahme zum ersten Planentwurf des Regionalplans Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) während der öffentlichen Auslegung vom 02.11.2020.  


Sachverhalt:

 

Die höchste Ebene der landesplanerischen Raumordnung in Nordrhein-Westfalen bildet der Landesentwicklungsplan (LEP NRW). Dieser wird in den einzelnen Regierungsbezirken konkretisiert durch die Regionalpläne. Bisher bestand der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln aus drei räumlichen und zwei sachlichen Teilabschnitten. Zukünftig soll es nur noch einen den gesamten Regierungsbezirk umfassenden Gesamtplan geben, mit Ausnahme der beiden Teilpläne „Erneuerbare Energien“ und „Nichtenergetische Rohstoffe“. Die Regionalplanung ist durch den LEP NRW verpflichtet, die Ausweisung von "Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze" („BSAB“ bzw. umgangssprachlich „Abgrabungsbereiche“) vorzunehmen.

 

 

  1. Regionalplanverfahren

 

Um die Ziele und Grundsätze des LEP NRW umsetzen zu können, befindet sich der Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine), derzeit in der Überarbeitung.

 

Das Verfahren hierzu begann bereits im Juni 2017 mit der Erhebung von unternehmerseitigen Abgrabungsinteressen. Zukünftig sollen die sog. Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) möglichst dort festgelegt werden, wo aus Sicht der Abgrabungsunternehmen eine Rohstoffgewinnung tatsächlich sinnvoll erscheint.

 

Die Unternehmen konnten der Regionalplanungsbehörde ihre Abgrabungsinteressen bis Ende 2017 mitteilen (Erweiterungen und/oder Neuaufschlüsse). Die Mitteilung erfolgte anhand eines standardisierten Fragebogens.

Anfang 2018 konnten die Kommunen und Kreise der Regionalplanungsbehörde ihre Anregungen, Belange und Planungsabsichten mitteilen (Kommunalbefragung).

Auf Basis der Unternehmerbefragung 2017 und der Kommunalbefragung 2018 hat die Regionalplanungsbehörde ein Planungskonzept im Entwurf erarbeitet. Dieses Planungskonzept enthält noch keine verbindlichen Flächenvorgaben, sondern stellt einen Vorschlag dar, wie die gemeldeten Abgrabungsinteressen bewertet werden sollen. Das Planungskonzept wurde im September 2018 sämtlichen Akteuren zur Verfügung gestellt.

 

Im Januar 2020 wurde der "erste Planentwurf" auf der Website der Bezirksregierung Köln veröffentlicht. Dieser Planentwurf stellt einen ersten Zwischenstand des Planungsprozesses dar und umfasst im Wesentlichen die zur Ausweisung vorgeschlagenen BSAB, entsprechende Rekultivierungsplanungen, Reservegebiete sowie die umfassende Begründung dieser Flächenauswahlen nebst Umweltprüfung. Auf Grundlage dieses ersten Planentwurfs wurde am 13.03.2020 der Erarbeitungsbeschluss durch den Regionalrat der Bezirksregierung Köln gefasst. Die förmliche öffentliche Auslegung wurde aufgrund der Corona-Pandemie in das dritte Quartal 2020 verschoben und erfolgt nun vom 07.09.2020 bis zum 09.11.2020.

 

In diesem Zeitraum hat die Stadt Geilenkirchen nun die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Dies entspricht dem Grundsatz des „Gegenstromprinzips“. Hierbei handelt es sich um ein Grundprinzip der Raumordnung, bei dem sich regionale und überregionale Planung wechselseitig beeinflussen (von der obersten Behörde zur untersten Behörde und umgekehrt). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Träger der Raumordnung (hier die Bezirksregierung Köln) Rücksicht auf die Bauleitpläne der Kommunen nehmen und die kommunale Bauleitplanung die Ziele und Grundsätze der Landesplanung beachten.

 

 

 

  1. Inhalt

 

Die Bezirksregierung stellt die Abgrabungen anhand von drei verschiedenen Prüfbögen (E1, E2 und E3) dar. Zunächst wird das gemeldete Abgrabungsinteresse (E1) aufgeführt. Daraufhin bildet die Bezirksregierung einen sog. Suchraum (E2). Der Suchraum beschreibt den Bereich, den die Bezirksregierung anhand verschiedener Kriterien untersucht und überprüft hat. Hierzu zählen bspw. die Mächtigkeit des Rohstoffvorkommens oder die Ergiebigkeit und Größe der Abgrabungsfläche. Im letzten Schritt werden die BSAB (E3) dargestellt. Dabei handelt es sich um die Abgrabungsbereiche, die nach eingehender Prüfung für eine Ausweisung im Regionalplan infrage kommen.

 

Im ersten Planentwurf befinden sich bezogen auf das Stadtgebiet Geilenkirchen folgende Abgrabungsbereiche (BSAB):

 

BSAB

Ort

Durch Stadt GK gemeldet?

HS-GEI-004

bestehende Kiesgrube südlich der Ortschaft Beeck, Prof.-Schröder-Str. 125

Ja

HS-GEI-005

bestehender Recyclinghof an der K24 Würm > Prummern, südlich der Bahnstrecke

Ja

HS-GEI/UBA-017

bestehende Kiesgrube westlich der L164

Geilenkirchen > Übach-Palenberg

Nein*

DN/HS-LIN/GEI-030

Ackerfläche zwischen den Ortschaften Beeck, Lindern und Gereonsweiler

Nein

 

Die Abgrabungsbereiche sind in der Anlage 2 „Zusammenfassende Übersicht über die BSAB im Stadtgebiet Geilenkirchen“ veranschaulicht dargestellt, aus der auch die Systematik der Prüfbögen E1-E3 hervorgeht.

 

* Zum Abgrabungsinteresse HS-GEI/UBA-017 ist zu erwähnen, dass das Abgrabungsinteresse nicht durch die Stadt Geilenkirchen gemeldet wurde, da es bereits Bestandteil des derzeitig geltenden Regionalplans ist und sich die Abgrabung weiter in Richtung Stadtgebiet Übach-Palenberg bewegt.

 

 

  1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 7 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen vom 16.12.1999 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet der Raumordnung Stellungnahmen und Empfehlungen der Stadt zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung der Gebietsentwicklungspläne/Regionalpläne.

 

Da die nächste Sitzung des zuständigen Fachausschusses nach dem Ende der Offenlage stattfindet, kommt zur Entscheidung über die Stellungnahme nur die konstituierende Sitzung des Stadtrates in Frage, um noch zeitnah entscheiden zu können.

Da auch die Sitzung des Stadtrates am 11.11.2020 außerhalb der Offenlagefrist liegt, hat die Verwaltung bei der Bezirksregierung um Fristverlängerung gebeten. Da einer Fristverlängerung nicht zugestimmt wurde, ist die beigefügte Stellungnahme (s. Anlage 1) zum ersten Planentwurf unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Stadtrates bei der Bezirksregierung eingereicht worden. Diese Stellungnahme ist in enger Abstimmung zwischen Stadtverwaltung und den betroffenen Abgrabungsunternehmen verfasst worden.

 

Die zum Verfahren zugehörigen Planunterlagen wurden in das Ratsinformationssystem hochgeladen und können zudem unter nachfolgendem Link auf der Homepage der Bezirksregierung Köln aus dem Internet heruntergeladen werden:

 

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/teilplan_nichtenergetische_rohstoffe/erster_planentwurf_2020/index.html

 

Die Fraktionen haben vorab bereits eine Mitteilung darüber erhalten, wo die Planunterlagen heruntergeladen werden können. Die Stellungnahme der Verwaltung wird den Mitgliedern des Stadtrates zusammen mit der Einladung und der Sitzungsvorlage in Papierform zugestellt.