hier: Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen für den im Lageplan dieser Vorlage gekennzeichneten Geltungsbereich im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt:
Im Bereich der Straßen „Pappelweg“, „An der Alten Schule“ liegt das Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 42, Flurstück 350. Nachdem der Altbestand abgerissen wurde, soll das Grundstück nun einer neuen Bebauung zugeführt werden. Eigentümer dieses Grundstücks ist ein Investor, der für die zukünftige Bebauung des Areals durch ein Planungsbüro einen städtebaulichen Entwurf hat erstellen lassen. Es sollen vier Mehrfamilienwohnhäuser à 10 Wohneinheiten und eine Tiefgarage entstehen. Die Gebäude haben einen rechteckigen Grundriss mit drei Vollgeschossen, wobei das oberste Geschoss teilweise zurückversetzt ist, so dass eine Dachterrasse entstehen kann.
Grundsätzlich sieht die Stadtverwaltung in der vorgelegten Planung eine positive Entwicklung für diesen Bereich und möchte das Bemühen des Investors, den Bereich zu entwickeln, auch unterstützen. Vor allem wird durch die Planung der städtebauliche Grundsatz der Nachverdichtung berücksichtigt.
Durch den
vorgelegten städtebaulichen Entwurf sieht man seitens der Stadtverwaltung allerdings auch ein
Verdichtungspotential für die angrenzenden Grundstücke. Die Befragung der
betroffenen Angrenzer hat jedoch ergeben, dass aktuell kein Interesse besteht, ihre
Grundstücke in ein Bauleitplanverfahren zwecks Baulandentwicklung einfließen zu
lassen. Der vorgelegte Entwurf berücksichtigt allerdings, dass auch in Zukunft
auf den Bereichen, die nicht im Plangebiet liegen, Bauflächen entwickelt werden
könnten.
Die Fläche befindet sich im
so genannten unbeplanten Innenbereich, so dass Prüfungsmaßstab § 34 BauGB wäre.
Da die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dieser Vorschrift
nicht gegeben ist, bedarf es zur Umsetzung des Projektes eines entsprechenden
Bauleitplanverfahrens.
Kritisch wird allerdings die
Realisierbarkeit des Hauses D gesehen. Einen derartigen Baukörper mit drei
Vollgeschossen und Dachterrasse in die Nähe angrenzender Ruhebereiche zu
rücken, ist ein städtebauliches Hindernis, das wohl auch im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens nicht bewältigt werden kann. Ein diesbezüglich zu
erwartender Widerspruch ist bereits durch die Angrenzer in den Gesprächen mit
der Verwaltung zum Ausdruck gebracht worden.
Aus städtebaulicher Sicht
wäre daher eine modifizierte Planung empfehlenswert.
Mit dem vorgelegten
städtebaulichen Entwurf beantragt der Investor zunächst nur die Herbeiführung
eines Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes. Gleichzeitig möchte
er ein Signal erhalten, ob im Sinne des vorgelegten Entwurfs weitergeplant werden
könne. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
durchgeführt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen hierfür vor. Der
Vorentwurf soll dann zu einem späteren Zeitpunkt für die Einleitung der
Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
verabschiedet werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die
Aufstellung des Bebauungsplans zu beschließen, allerdings die Planung
hinsichtlich des Gebäudes D zu überarbeiten.
In der Ausschusssitzung wird
die Planung seitens des Investors näher vorgestellt.
Anlagen:
Anlage A – Antrag
Anlage B – Städtebauliche Ansätze des Planungsbüros VSU GmbH
Anlage C – Städtebaulicher Entwurf