Betreff
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86
Vorlage
513/2011
Art
Vorlage

 

Dem Antrag, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86 zu erteilen und ein Linksabbiegen lediglich für LKW zu unterbinden, wird stattgegeben. Die Stadt Geilenkirchen behält sich vor, für den Fall, dass es durch das Linksabbiegen zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt, nachträglich das Linksabbiegen zu untersagen.

 


Sachverhalt:

 

Bekanntlich beabsichtigt ein Tankstellenbetreiber aus Baesweiler, im Gewerbegebiet Niederheid zwischen der Benzstraße und der Sittarder Straße – unmittelbar an der Auffahrt zur B 56/ 221 – eine Tankstelle zu errichten. Die Zu- und Abfahrt zum Betriebsgelände soll über die Sittarder Straße erfolgen.

 

Die Genehmigung der Tankstelle mit wegemäßiger Erschließung über die Sittarder Straße setzt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86 der Stadt Geilenkirchen gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch voraus. Der Bebauungsplan setzt entlang der Sittarder Straße eine „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ fest, über die eine Erschließung der anliegenden Gewerbegrundstücke ohne ausdrückliche Befreiungsentscheidung nicht zulässig ist.

Über den Befreiungsantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

Die Angelegenheit wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 30.06.2011 und in der Ratssitzung am 20.07.2011 beraten. Laut Ratsbeschluss soll die Befreiung erteilt werden unter der Voraussetzung, dass ein Linksabbiegen aus dem Tankstellengrundstück auf die Sittarder Straße unterbunden wird.

 

Der Tankstellenbetreiber wurde durch die Verwaltung über diese Entscheidung informiert. Dieser machte allerdings deutlich, dass die Entscheidung einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des geplanten Tankstellenbetriebes habe. Er weist auch darauf hin, dass aus seiner Erfahrung sich viele Kunden nicht an das Linksabbiegeverbot beim Verlassen des Tankstellengrundstückes halten würden.

Daher wurde zwischenzeitlich ein erneuter Antrag vorgelegt, mit dem beantragt wird, das Linksabbiegen lediglich für LKW zu unterbinden.

 

Zu diesem aktuellen Antrag hat die örtliche Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt) am 08.08.2011 Stellung genommen. Darin heißt es:

 

„Nach objektiver Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde ist es aufgrund der vorstehend beschriebenen Fakten aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs nicht angebracht, wenn von dem geplanten Tankstellengelände aus auch nach links in die Sittarder Straße, also in Richtung Geilenkirchen, eingefahren werden darf. Die Ausfahrt ausschließlich nach rechts in Richtung Gillrath wird hingegen als weniger kritisch angesehen. Ein Verlassen des Tankstellengeländes für die Verkehrsteilnehmer in Richtung Geilenkirchen ist über die Rückseite des Grundstücks zur Benzstraße hin und weiter über die Gutenbergstraße zur Sittarder Straße ausreichend gegeben.“

 

Die Kreispolizeibehörde Heinsberg hat aus verkehrspolizeilicher Sicht und aus Gründen der Verkehrsunfallprävention die vorstehende Auffassung der hiesigen Straßenverkehrsbehörde unterstützt.

 

In der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW heißt es:

 

„Ein Linksabbiegen vom Tankstellengelände in Richtung Geilenkirchen wird aus verkehrstechnischen Gründen aus hiesiger Sicht nicht befürwortet.“

 

Die erwähnten Stellungnahmen geben die Einschätzung der Verkehrssituation der Fachbehörden wieder. Sie haben beratenden Charakter, entfalten also keine Bindungswirkung für den Stadtrat oder den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung.

 

Es besteht die Möglichkeit, dem Antrag des Tankstellenbetreibers, das Linksabbiegen für PKW vom Tankstellengelände auf die Sittarder Straße zuzulassen, und mit einem Vorbehalt zu versehen, wonach nachträglich das Linksabbiegen untersagt wird für den Fall, dass es die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt.

 


Anlagen:

-   Antrag

-   2 Lagepläne