Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 106 der Stadt Geilenkirchen (Erweiterung Gewerbegebiet Niederheid) hinsichtlich der Überschreitung der der zulässigen, maximalen Höhe baulicher Anlagen über dem vorhandenen Gelände wird antragsgemäß erteilt.
Sachverhalt:
Seit nunmehr drei
Generationen führt die Familie Richter einen Gartenbaubetrieb im Stadtgebiet.
Mit der Erschließung der Erweiterung des Gewerbegebietes Niederheid hat die Richter
Garten GmbH & Co. KG. ihren Betriebssitz in die Lise-Meitner-Straße 1,
52511 Geilenkirchen verlagert. Im Rahmen der Expansion des Gartenbaubetriebes
ist nun die Errichtung einer Produktionshalle und eines Bürogebäudes
unmittelbar neben dem bestehenden Betrieb geplant. Um eine effektive Ausnutzung des vorhandenen
Gewerbegrundstückes zu erreichen, ist ein dreigeschossiges Bürogebäude geplant,
um die notwendigen Verwaltungs- Technik- und Sozialräume bei einer effektiven
Grundstücksausnutzung unterbringen zu können. Da hierdurch die im Bebauungsplan
festgesetzte zulässige, maximale Höhe baulicher Anlagen über dem vorhandenen
Gelände überschritten wird, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt.
1.
Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 106 der Stadt
Geilenkirchen (Erweiterung Gewerbegebiet Niederheid). Das geplante Bürogebäude
überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige, maximale Höhe
baulicher Anlagen über dem vorhandenen Gelände um 0,80m bzw. 1,50 m.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann
jedoch von Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist
- und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.1
Grundzüge der Planung nicht
berührt
Das planerische Grundkonzept
ergibt sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Begründung zum
Bebauungsplan. Demnach sollte durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106
neue Grundstücke für eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung bereitgestellt
werden.
Die im Bebauungsplan für die
zur gewerblichen/industriellen Nutzung vorgesehenen Bereiche festgesetzten
zulässigen, maximalen Höhen baulicher Anlagen über dem vorhandenen Gelände
erfolgten in Anlehnung an die gestaffelten Höhen des Bebauungsplans Nr. 86
(Gewerbegebiet Niederheid „alt“) zur Sittarder-/Karl-Arnold-Straße hin
abnehmend.
Die Lise-Meitner-Straße
steigt im Bereich des Vorhabengrundstückes vom Kreisverkehrsplatz an der
Sittarder Straße im weiteren Verlauf (südwestliche Richtung) an. Auch die
Grundstücke steigen von der Straße in südöstliche Richtung (rückwärtige
Grundstücksbereiche) an. Im Bereich des Bestandsbetriebs und des Vorhabengrundstücks
ist eine zulässige, maximale Höhe baulicher Anlagen über dem vorhandenen
Gelände von 7,50 m festgesetzt. Der am Beginn der Lise-Meitner-Straße gelegene
Bestandsbetrieb hält die festgesetzte zulässige, maximale Höhe baulicher
Anlagen über dem vorhandenen Gelände ein. Die zulässigen, maximalen Höhen
baulicher Anlagen über dem vorhandenen Gelände steigen dann sukzessive in
südwestliche Richtung im Bereich des Nachbargrundstückes um 1,50 m auf 9,00 m und
dann um weitere 3,00 m auf 12,00 m an (siehe Bebauungsplan). Die Erhöhung des
Bürogebäudes um 0,80 m bzw. 1,50 m steht somit im Einklang mit der gewünschten stufenweisen
Erhöhung der Gebäudehöhen. Lediglich der Bereich der Erhöhung startet bereits
früher.
Grundsätzlich wirkt sich die
beantragte Erhöhung des Bürogebäudes nicht negativ auf die gewerbliche Nutzung
des Grundstücks aus. Insofern wären durch eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen, maximalen Höhe baulicher
Anlagen über dem vorhandenen Gelände die Grundzüge der Planung nicht berührt.
1.2
Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist
die Befreiung, da keine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange vorläge. Die
gewünschte fließende Abstufung der Gebäudehöhen nicht vereitelt.
1.3
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar. Die bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten.
2.
Ergebnis
Die Voraussetzungen zur
Erteilung der beantragten Befreiung liegen vor.