Betreff
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 86 der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
539/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Befreiung wird zugestimmt mit der Auflage, dass auf dem Grundstück eine zusammenhängende Fläche von insgesamt ca. 360 m² entsprechend der Bebauungsplanfestsetzung für den entfallenden Pflanzstreifen bepflanzt wird.


Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der genehmigten neuen Tankstelle an der Sittarder Straße im Gewerbegebiet Niederheid (Bebauungsplan Nr. 86) wird die Aufstellung eines Preiswerbemastes beantragt.

 

Der Werbemast sollte zunächst 12,0 m hoch sein, wurde später aber auf 10,0 m reduziert.  Im Bebauungsplan ist eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 7,50 m festgesetzt. Zudem soll der Werbemast in der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ errichtet werden.

 

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist die Höhenfestsetzung insbesondere erfolgt, um eine zu große Höhenentwicklung der in der Landschaft sichtbaren Gebäude zu verhindern, d. h. zur maßvollen Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild. Die Höhen wurden daher gestaffelt festgesetzt. In Richtung Nordosten steigen die festgesetzten Höhen an auf 9,0 m und danach auf 12,0 m.

 

Die Höhenstaffelung ist hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes im Prinzip hinfällig, da auf der dem Bebauungsplan gegenüberliegenden Seite das Gewerbegebiet derzeit erweitert werden soll (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 der Stadt Geilenkirchen). Da es sich zudem nur um einen Werbemast handelt und nicht z. B. um ein vollständiges Gebäude, ist eine Befreiung von der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt, insbesondere sind die Abstandflächen nach Bauordnung eingehalten.

 

Die „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sollte dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft im Bereich der gewerblichen Bauflächen dienen. Die Fläche sollte zusätzlich das Plangebiet optisch von Außenbereich abschirmen und daher auch dem landschaftsästhetischen Ausgleich dienen. Die Größe der Pflanzfläche auf dem betroffenen Grundstück der Tankstelle beträgt ca. 360 m².

 

Eine landschaftsästhetische Abschirmung ist aufgrund der beabsichtigten Erweiterung des Gewerbegebietes jenseits der Sittarder Straße nicht mehr erforderlich.

 

Für den Wegfall der Pflanzfläche sollte an anderer Stelle des Grundstückes funktionaler Ausgleich geschaffen werden.

 

Die Baumaßnahme bedarf nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz wegen des Abstandes zur Bundesstraße der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, die zurzeit angefordert ist.

 


 

 


Anlagen:

Antrag

Lageplan

Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 86

Ansicht Werbemast