Beschlussvorschlag:
Die Stadt Geilenkirchen gibt zum Planfeststellungsverfahren für den Neubau des Geh- und Radwegs L 42 zwischen Nirm – Randerath eine Stellungnahme ab mit folgenden Inhalt:
- Die Stadt stimmt der Planung grundsätzlich zu.
- Die beschriebenen Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs sind umzusetzen.
- Die Vorgaben zur Barrierefreiheit sind zu beachten.
1.
Sachverhalt
Zwischen dem Geilenkirchener
Stadtteil Nirm und der Ortschaft Randerath (Stadt Heinsberg) soll ein Geh- und
Radweg entstehen. Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau
entlang der L 42. Träger der Baulast und Vorhabenträger ist das Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau. Aktuell
müssen Radfahrer und Fußgänger zwischen den beiden Ortschaften die Fahrbahn
nutzen oder auf Wirtschaftswege ausweichen. Die Maßnahme schafft somit eine
gesicherte Verbindung und erhöht die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss.
Die L 42 ist im Planungsabschnitt
eine anbaufreie, einbahnige Straße außerhalb bebauter Gebiete. Durch den Neubau
eines Radwegs ergeben sich keine Änderungen in der Raumordnung und
Bauleitplanung, da die bestehende L 42 in allen Plänen enthalten ist. Die
maßgeblichen Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren haben in der Zeit vom
02.05.2023 bis zum 01.06.2023 im Bürgerbüro öffentlich ausgelegen. In dieser
Zeit hatte die Öffentlichkeit die Gelegenheit, Argumente und Bedenken
vorzutragen. Eingaben sind allerdings keine gemacht worden.
2.
Planungsinhalt
Der Rad-/Gehweg besitzt eine
Breite von 2,50 m und soll durch einen Sicherheitsstreifen von 1,75 m von der
vorhandenen Straße getrennt werden. Von Fahrtrichtung Nirm nach Randerath
fahren die Radfahrer auf der Fahrbahn über den geländegleichen Übergang hinter
der Einfahrt Nirm (Nirmer Straße 70) auf dem Radweg. In Randerath angekommen,
fahren sie dann über eine Schleuse parallel zur Fahrbahn weiter und gelangen so
auf die Fahrbahn.
Von Fahrtrichtung Randerath
nach Nirm erhalten die Radfahrer auf der Westseite der L 42 eine 15 m
lange und 2 m breite Aufstellfläche, um die Fahrbahn sicher zu queren. In
Nirm angekommen, können die Radfahrer dann senkrecht zur Fahrbahn anhalten und
wieder auf der anderen Straßenseite weiterfahren.
Sowohl in Nirm als auch in
Randerath schließt die Planung an den bestehenden Gehweg an, so dass die
Fußgänger diesen nutzen können. An beiden Anschlüssen wird der Radweg an die
Fahrbahn herangeführt, so dass die Radfahrer innerhalb der Ortschaft auf
die Fahrbahn geleitet werden.
Im Bereich der vorhandenen
Bäume verschwenkt der Radweg dahinter. Die Bäume sind während der Bauzeit zu
schützen.
Hinsichtlich des Arten- und
Biotopschutzes ist der überwiegende Teil des Plangebiets von untergeordneter
Bedeutung. Bei dem Verlust von Vegetationsflächen handelt es sich vorrangig um
intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie um zwei lebensraumtypische
Stieleichen und um einen Obstbaum. Wertvolle und unbedingt erhaltenswerte
Biotoptypen sind nicht betroffen. Nach Beendigung der Bautätigkeiten werden
alle bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen gemäß ihrer ursprünglichen
Ausprägung mit geeigneten Maßnahmen wiederhergestellt, sämtliche Eingriffe in
Natur und Landschaft können entsprechend kompensiert werden.
3.
Kosten
Die Kosten wurden in einer
Kostenberechnung gemäß AKVS mit 595.000,00 € ermittelt. Kostenträger ist
das Land Nordrhein-Westfalen.
4.
Durchführung der Baumaßnahme
Die Baumaßnahme wird vom Land
NRW durchgeführt. Baubeginn und Zeitfenster werden in den Unterlagen, die
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind, nicht konkret angegeben. Die
Maßnahme soll nach Vorliegen der baurechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen durchgeführt werden. Der Bau ist mit ca. 6 Monaten
veranschlagt. Der Radwegeanbau kann weitgehend unter Aufrechterhaltung des
Verkehrs erfolgen. Der Bau der Aufstellfläche erfordert eine Teilsperrung.
Die Durchführung der
landschaftspflegerischen Begleit- und Gestaltungsmaßnahmen sowie die Planung
des Straßenbegleitgrüns wird die Straßenbauverwaltung innerhalb eines Jahres
nach Herstellung des Radwegs vornehmen. Die Durchführung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen außerhalb des direkten Trassenbereichs wird die
Straßenbauverwaltung spätestens mit dem Baubeginn einleiten und innerhalb eines
Jahres berücksichtigen.
5.
Zuständigkeit und
Stellungnahme
Gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe b)
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Geilenkirchen berät der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung im Bereich der Stellungnahmen und
Entwicklung des Rad- und Wanderwegenetzes. Daher ist die Angelegenheit im
Ausschuss zu beraten und im Rat zu beschließen.
Grundsätzlich ist die
Herstellung des Radwegs aus städtischer Sicht zu begrüßen. Hausintern wurden
das Ordnungsamt und das Tiefbauamt beteiligt. Beide Seiten weisen auf Maßnahmen
hin, die die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten sollen.
Die Stellungnahmen sollen in die Gesamtstellungnahme der Stadt einfließen.
Ebenfalls soll auf die Beachtung der Vorgaben zur Barrierefreiheit hingewiesen
werden.