Betreff
Neubau des Geh- und Radweges L42 Geilenkirchen-Nirm Planfeststellungsverfahren
Vorlage
2832/2023
Aktenzeichen
61 42 01
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Geilenkirchen gibt zum Planfeststellungsverfahren für den Neubau des Geh- und Radwegs L 42 zwischen Nirm – Randerath eine Stellungnahme ab mit folgenden Inhalt:

 

-       Die Stadt stimmt der Planung grundsätzlich zu.

-       Die beschriebenen Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs sind umzusetzen.

-       Die Vorgaben zur Barrierefreiheit sind zu beachten.

 


1.        Sachverhalt

 

Zwischen dem Geilenkirchener Stadtteil Nirm und der Ortschaft Randerath (Stadt Heinsberg) soll ein Geh- und Radweg entstehen. Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau entlang der L 42. Träger der Baulast und Vorhabenträger ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau. Aktuell müssen Radfahrer und Fußgänger zwischen den beiden Ortschaften die Fahrbahn nutzen oder auf Wirtschaftswege ausweichen. Die Maßnahme schafft somit eine gesicherte Verbindung und erhöht die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss.

Die L 42 ist im Planungsabschnitt eine anbaufreie, einbahnige Straße außerhalb bebauter Gebiete. Durch den Neubau eines Radwegs ergeben sich keine Änderungen in der Raumordnung und Bauleitplanung, da die bestehende L 42 in allen Plänen enthalten ist. Die maßgeblichen Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren haben in der Zeit vom 02.05.2023 bis zum 01.06.2023 im Bürgerbüro öffentlich ausgelegen. In dieser Zeit hatte die Öffentlichkeit die Gelegenheit, Argumente und Bedenken vorzutragen. Eingaben sind allerdings keine gemacht worden.

 

2.        Planungsinhalt

 

Der Rad-/Gehweg besitzt eine Breite von 2,50 m und soll durch einen Sicherheitsstreifen von 1,75 m von der vorhandenen Straße getrennt werden. Von Fahrtrichtung Nirm nach Randerath fahren die Radfahrer auf der Fahrbahn über den geländegleichen Übergang hinter der Einfahrt Nirm (Nirmer Straße 70) auf dem Radweg. In Randerath angekommen, fahren sie dann über eine Schleuse parallel zur Fahrbahn weiter und gelangen so auf die Fahrbahn.

Von Fahrtrichtung Randerath nach Nirm erhalten die Radfahrer auf der Westseite der L 42 eine 15 m lange und 2 m breite Aufstellfläche, um die Fahrbahn sicher zu queren. In Nirm angekommen, können die Radfahrer dann senkrecht zur Fahrbahn anhalten und wieder auf der anderen Straßenseite weiterfahren.

Sowohl in Nirm als auch in Randerath schließt die Planung an den bestehenden Gehweg an, so dass die Fußgänger diesen nutzen können. An beiden Anschlüssen wird der Radweg an die Fahrbahn herangeführt, so dass die Radfahrer innerhalb der Ortschaft auf die Fahrbahn geleitet werden.

Im Bereich der vorhandenen Bäume verschwenkt der Radweg dahinter. Die Bäume sind während der Bauzeit zu schützen.

 

Hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes ist der überwiegende Teil des Plangebiets von untergeordneter Bedeutung. Bei dem Verlust von Vegetationsflächen handelt es sich vorrangig um intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie um zwei lebensraumtypische Stieleichen und um einen Obstbaum. Wertvolle und unbedingt erhaltenswerte Biotoptypen sind nicht betroffen. Nach Beendigung der Bautätigkeiten werden alle bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen gemäß ihrer ursprünglichen Ausprägung mit geeigneten Maßnahmen wiederhergestellt, sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft können entsprechend kompensiert werden.

 

3.        Kosten

 

Die Kosten wurden in einer Kostenberechnung gemäß AKVS mit 595.000,00 € ermittelt. Kostenträger ist das Land Nordrhein-Westfalen.

 

4.        Durchführung der Baumaßnahme

 

Die Baumaßnahme wird vom Land NRW durchgeführt. Baubeginn und Zeitfenster werden in den Unterlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind, nicht konkret angegeben. Die Maßnahme soll nach Vorliegen der baurechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen durchgeführt werden. Der Bau ist mit ca. 6 Monaten veranschlagt. Der Radwegeanbau kann weitgehend unter Aufrechterhaltung des Verkehrs erfolgen. Der Bau der Aufstellfläche erfordert eine Teilsperrung.

Die Durchführung der landschaftspflegerischen Begleit- und Gestaltungsmaßnahmen sowie die Planung des Straßenbegleitgrüns wird die Straßenbauverwaltung innerhalb eines Jahres nach Herstellung des Radwegs vornehmen. Die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des direkten Trassenbereichs wird die Straßenbauverwaltung spätestens mit dem Baubeginn einleiten und innerhalb eines Jahres berücksichtigen.

 

5.        Zuständigkeit und Stellungnahme

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Geilenkirchen berät der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung im Bereich der Stellungnahmen und Entwicklung des Rad- und Wanderwegenetzes. Daher ist die Angelegenheit im Ausschuss zu beraten und im Rat zu beschließen.

 

Grundsätzlich ist die Herstellung des Radwegs aus städtischer Sicht zu begrüßen. Hausintern wurden das Ordnungsamt und das Tiefbauamt beteiligt. Beide Seiten weisen auf Maßnahmen hin, die die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten sollen. Die Stellungnahmen sollen in die Gesamtstellungnahme der Stadt einfließen. Ebenfalls soll auf die Beachtung der Vorgaben zur Barrierefreiheit hingewiesen werden.