Betreff
79. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen - Photovoltaik-Freiflächenanlage Davids
Geltungsbereich: Fläche südlich der Stadt Geilenkirchen, südlich der B 56, westlich der L 164 und nordöstlich des Ortsteils von Frelenberg
- Beratung und Beschluss über die Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
- Beschlussfassung über die 79. Änderung des Flächennutzungsplans (Feststellungsbeschluss)
Vorlage
2850/2023
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.        Die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und der Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung beschlossen.

 

2.        Die 79. Änderung des Flächennutzungsplans wird gemäß den Planunterlagen beschlossen (Feststellungsbeschluss).

 


Geltungsbereich des Plangebiets

 

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 (Vorlage 2782/2023) den Entwurf der 79. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Geilenkirchen zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung wurde zwischenzeitlich nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22.05.2023 bis zum 26.06.2023 durchgeführt. In diesem Zeitraum sind aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen. Durch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Ein Abwägungsvorschlag zu den jeweiligen Stellungnahmen wurde inzwischen erarbeitet und ist als Anlage beigefügt. Über diesen Abwägungsvorschlag ist nun zu entscheiden. Der Abwägungsvorschlag beinhaltet auch die Stellungnahmen, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, da vor dem Feststellungsbeschluss noch einmal über alle im Verfahren vorgetragenen Stellungnahmen abzuwägen ist.

 

Anschließend kann die 79. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen nun beschlossen werden (Feststellungsbeschluss).

 

Nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Regionalplanungsbehörde und ortsüblicher Bekanntmachung dieser Genehmigung wird die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

 

Eine Ausfertigung der gesamten Planunterlagen mit Abwägungsmaterial wurde den Fraktionsvorsitzenden vorab in Papierform zugeschickt und zusätzlich in das Ratsinformationssystem eingestellt.