Betreff
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7a der Stadt Geilenkirchen hinsichtlich der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse und der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
Vorlage
2971/2023
Aktenzeichen
431/23
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7a der Stadt Geilenkirchen „Richard-Wagner-Straße 4“ wird hinsichtlich der Vollgeschosszahl und der überbaubaren Grundfläche für das Bauvorhaben, entsprechend den Planunterlagen, befreit.

 


Sachverhalt:

 

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück:

 

-         Gemarkung Geilenkirchen, Flur 8, Flurstück 780

 

an der Straße „Richard-Wagner-Straße 4“, in der Ortslage Geilenkirchen ein zweites Vollgeschoss zu errichten. Hierzu wurde bei der Unteren Bauaufsicht der Stadt Geilenkirchen ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7a eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 7a der Stadt Geilenkirchen, der für dieses Grundstück ein Vollgeschoss festsetzt.

 

Das Bauvorhaben widerspricht der vorgenannten Festsetzung des Bebauungsplans, indem es die festgesetzte Vollgeschosszahl überschreitet, sodass es nach § 30 Abs. 1 BauGB grundsätzlich unzulässig ist. Es kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen – wie nachfolgend ausgeführt - von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden.

 

  1. Befreiung

 

Nach der v.g. Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

1.      Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

 

2.      die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

 

3.      die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

 

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

1.1.                       Grundzüge der Planung

 

Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben nicht berührt. Unter dem Begriff Grundzüge der Planung ist das planerische Leitbild, also die Grundkonzeption der Planung, zu verstehen. Diese Grundkonzeption hängt von der jeweiligen Planungskonzeption ab; es darf kein Planungserfordernis hervorgerufen werden.

Zwar geht aus der zum Bebauungsplan gehörigen Begründung hervor, dass durch die festgesetzten Vollgeschosszahlen „eine harmonische und hinsichtlich der Ortsrandlage des Plangebiets maßvolle Höhenentwicklung im Baugebiet […] gewährleistet“ werden soll. Jedoch sind im Plangebiet mehrere Gebäude mit mehr als einem Vollgeschoss bei überbaubarer Grundflächenzahl bereits vor Aufstellung des B-Plans entstanden. Das Vorhaben wäre weiterhin, für den Fall, dass es dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen wäre, bauplanungsrechtlich zulässig, da es sich hinsichtlich der Geschosszahl einfügen würde.

 

 

 

1.2  Städtebauliche Vertretbarkeit

 

Der vorliegende Befreiungsgrund ist städtebaulich vertretbar.

 

1.3  Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen

 

Auch sind die Interessen der Nachbarn zu würdigen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist aufgrund dieser Befreiung nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein Widerspruch zu öffentlichen Belangen vorliegend erkennbar.

 

2      Ergebnis

 

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der in dieser Vorlage genannten Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 7a der Stadt Geilenkirchen über einem Vollgeschoss sowie über die überbaubare Grundfläche über dem im Bebauungsplan definierten Bezugspunkt liegen vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Befreiung von dieser Festsetzung sprechen. Hiervon kann deshalb befreit werden.