Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche in Geilenkirchen, östlich der Landstraße zwischen dem Regenrückhaltebecken und der Straße nach Hochheid
Beratung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 eingegangenen Stellungnahmen
Verabschiedung des Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage und zur Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlage
662/2012
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Über die vorgelegten Stellungnahmen wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 der Stadt Geilenkirchen wird zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB verabschiedet.

 


Sachverhalt:

 

 

Parallel zur 66. Flächennutzungsplanänderung hat die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 zwischenzeitlich die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung unterrichtet und ebenfalls zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Es wurden Stellungnahmen abgegeben, die nachfolgend dargestellt und mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen sind.

 

Eine Vorberatung im zuständigen Fachausschuss war nicht möglich, da die Beteiligungsfristen erst am 06.06.2012 abgelaufen sind.

 

An dem Planentwurf wurden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

 

Die „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ist nicht mehr nach einem Pflanzschema als Feldgehölz zu bepflanzen, sondern soll auf Wunsch des Investors offener bepflanzt und daher als Obstwiese ausgestaltet werden. Auf die ökologische Wertigkeit der Fläche hat diese Änderung keinen negativen Einfluss, vielmehr ist die Obstwiese als Ausgleichsfläche höher zu bewerten.

 

Bei der Festsetzung der „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ handelt es sich nunmehr um eine sog. selbstständige Festsetzung, so dass die gesamte Fläche des Bebauungsplangebietes bei der Berechnung der Grundflächenzahl angerechnet werden kann. Dies wurde auch in der Kompensationsberechnung berücksichtigt.

 

Der Planentwurf nebst textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht kann über das Ratsinfoportal eingesehen werden.

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 könnte nunmehr zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB verabschiedet werden.


Anlagen:

 

Abwägungsvorschlag

Stellungnahmen 1 - 4