Geltungsbereich: Fläche in Geilenkirchen, östlich der Landstraße zwischen dem Regenrückhaltebecken und der Straße nach Hochheid
- Beratung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
- Verabschiedung der Bebauungsplanänderung als Satzung
Beschlussvorschlag:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 der Stadt Geilenkirchen wird als Satzung verabschiedet.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan hat auf Beschluss des Rates vom 04.07.2012 zwischenzeitlich die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchlaufen.
Abwägungsrelevante Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen.
Zwei Hinweise wurden im Rahmen der Trägerbeteiligung abgegeben:
Hinweis des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 11.07.2012:
Juristisch sei das Vorgehen, den Abstand zwischen Wald und Bebauung
nicht zu vergrößern, unstrittig.
Es werde jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass künftig
ausschließlich die Stadt als Waldbesitzer für die von dem Waldbestand
ausgehenden Gefahren verantwortlich und ggf. ersatzpflichtig sein wird.
Hierzu teilt die Stadtverwaltung mit, dass der zertifizierte Baumprüfer der Stadt Geilenkirchen die fraglichen Bäume in den regelmäßig u. a. hinsichtlich ihrer Standsicherheit zu prüfenden Baumbestand aufgenommen habe.
Hinweis des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 25.07.2012:
Sollte die Versickerung (des Niederschlagswassers) nicht realisiert
werden, werde nur der Anschluss an die bestehende Mischwasserentwässerung
möglich sein, da ein Vorfluter für eine ortsnahe Einleitung fehle. ….. Sollte
die Entwässerung des Erweiterungsgeländes über das Mischwassersystem erfolgen,
sei nachzuweisen, dass der Mischwasserabschlag in die Wurm bei einem
100-jährlichen Hochwasserereignis nicht verschärft wird.
Hierzu teilt die Stadtverwaltung mit, dass inzwischen durch hydrogeologisches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. Durch Vertrag hat sich die künftige Bauherrin verpflichtet, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Es besteht daher überhaupt kein Grund zu der Annahme, dass durch die Erweiterung der Baufläche die Hochwassersituation verschärft werden könnte. Der Wasserverband hatte seine ursprünglichen Bedenken mit Schreiben vom 29.06.2012 auf entsprechende Information über die geplante Versickerung bereits zurückgenommen.
Im Übrigen haben sich keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes ergeben.
Die Bebauungsplanänderung könnte nunmehr als Satzung verabschiedet werden.
Anlagen:
Schreiben des Landesbetriebs Wald und Holz
Schreiben des WVER Eifel-Rur