Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, die „Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH“ zu gründen. Der Entwurf des dazugehörigen Gesellschaftsvertrages wird verabschiedet.
Sachverhalt:
Auf
der Basis mehrerer Vorberatungen im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen am 19.12.2012
beschlossen, Bauland in Zukunft im Rahmen des in der Sitzung vorgestellten
GmbH-Modells in Kooperation mit der Kreissparkasse Heinsberg zu entwickeln.
Auf
Grundlage dieses Beschlusses hat die Verwaltung Verhandlungen mit der
Kreissparkasse geführt und einen Entwurf für einen Gesellschaftsvertrag zur
Gründung der „Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH“ ausgearbeitet.
§
107 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
enthält die Verpflichtung, den Rat vor der Entscheidung über die Gründung der
GmbH auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten
wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die
mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Sinn und Zweck der Marktanalyse
ist die möglichst umfassende und erschöpfende Unterrichtung des Rates. Auf die
Marktanalyse darf verwiesen werden.
Gleichzeitig
ist die Verpflichtung normiert, den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen
von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen
Branche handelnden Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu der
Marktanalyse zu geben. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt. Es wurden
nur unkritische Stellungnahmen abgegeben.
Der
Entwurf des Gesellschaftsvertrages enthält im Wesentlichen folgende Eckpunkte:
- Gesellschafter sind
die Stadt Geilenkirchen sowie die S-IBG Immobilien-Beteiligungsgesellschaft
der Kreissparkasse Heinsberg mbH mit Sitz in Erkelenz.
- Gegenstand der
Gesellschaft ist die Entwicklung der Stadt Geilenkirchen durch den Erwerb,
den Tausch, die Veräußerung, die Beplanung, die Baureifmachung und die
Erschließung von Grundstücken zu dem Zweck, das Angebot von Grundstücken
für Wohn- und Gewerbebauten in der Stadt Geilenkirchen zu verbessern.
Weiterhin können nach Maßgabe des § 2 Absätze 2 und 3 des
Gesellschaftervertrages Hilfs- und Nebengeschäfte getätigt werden und
Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke erstellt werden.
- Das Stammkapital
beträgt 500.000,00 €, davon werden von der Stadt Geilenkirchen 350.000,00
€ und von der S-IBG 150.000,00 € als Stammeinlage übernommen.
- Die Stammeinlage der
Stadt ist in Höhe von 150.000,00 € sofort bei Abschluss des Vertrages
fällig. Der Restbetrag von 200.000,00 € ist in bar zinslos fällig und
zahlbar bis zum 30.09.2014.
- Organe der
Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die
Gesellschafterversammlung.
- Die Gesellschaft hat
zwei Geschäftsführer. Dies sind die Herren Willi Pfennigs sowie Manfred
Dreßen. Die zukünftigen Geschäftsführer der Entwicklungsgesellschaft sind
Geschäftsführer der S-Bauland GmbH, ebenfalls eine Tochtergesellschaft der
Kreissparkasse, die auf dem Gebiet der Baulandentwicklung tätig ist und
über entsprechende Erfahrung verfügt. Sie werden sich dem Haupt- und
Finanzausschuss in seiner Sitzung am 19.06.2013 gerne persönlich
vorstellen.
- Der Aufsichtsrat hat
sieben Mitglieder. Davon entsendet die Stadt Geilenkirchen vier
Mitglieder, die gleichzeitig Mitglied des Rates sein müssen, und die S-IBG
zwei Mitglieder. Der Bürgermeister ist kraft Amtes Mitglied des
Aufsichtsrates. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen.
- Die
Gesellschafterversammlung ist als beschließendes Organ in allen
Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder
durch den Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit anderer Organe begründet
ist.
- Der Gesellschafter
wird in der Versammlung durch die von ihm bestellte Person vertreten. Der
Gesellschafter hat je volle 100,00 € Geschäftsanteil eine Stimme.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die in § 8 Abs. 12 des
Entwurfes des Gesellschaftsvertrages aufgeführt sind, bedürfen aber einer
Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.
- Des Weiteren enthält
der Vertragsentwurf u. a. Regelungen zum Jahresabschluss, Prüfungsbericht,
Lagebericht, Ergebnisverwendung, Verfügung über Geschäftsanteile,
Einziehung von Geschäftsanteilen, Bewertung, Auszahlung sowie Kündigung,
Auflösung und Abwicklung des Vertrages usw.
Aus
haushaltsrechtlichen Gründen darf nach Abstimmung mit der
Kommunalaufsichtsbehörde beim Kreis Heinsberg der Gesellschaftsvertrag erst
nach Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes unterzeichnet werden.
Finanzierung:
Im städtischen Haushalt sind im
Finanzplan B in 2013 150.000,00 € und in 2014 weitere 200.000,00 € bereit
gestellt (Haushaltsstelle 87100.93000).
Anlagen:
Marktanalyse nach § 107 GO
Entwurf des
Gesellschaftsvertrages
Stellungnahmen zur
Marktanalyse mit Bewertung der Verwaltung