Betreff
68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche in Hünshoven, südlich der Jülicher Straße und östlich der Aachener Straße
- Erneute Beratung über die im Aufstellungsverfahren insgesamt eingegangenen Anregungen und Bedenken
- Erneute Verabschiedung der Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung
Vorlage
549/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Über die während des gesamten Planverfahrens eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen.

 

Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes wird einschließlich Begründung erneut verabschiedet.


Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 über die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und die Flächennutzungsplanänderung verabschiedet. Die von der Verwaltung bei der Bezirksregierung in Köln beantragte Genehmigung wurde am 30.04.2016 erteilt, aber verbunden mit der (aufschiebenden) Bedingung, dass der Rat der Stadt Geilenkirchen die Abwägung unter Einbeziehung sowohl der Abwägung gemäß Ratsbeschluss vom 17.02.2016 als auch der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung, Ratsbeschluss vom 21.10.2105 als Ganzes neu beschließt und den Feststellungsbeschluss anschließend erneut fasst.

 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 214 BauGB für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan, also der Abwägungsentscheidung, maßgebend sei. Dafür sei es erforderlich, dass der Rat beim finalen Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung auch (noch einmal) über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen entscheidet.

 

Eine Abwägung über die im Rahmen frühzeitiger Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen habe zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden. Die diesbezüglichen Inhalte (Ratssitzung am 21.10.2015) würden aber weder in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung noch im Rahmen der Abwägung zu § 4 Abs. 2 BauGB (Ratssitzung am 17.02.2016) inhaltlich aufgegriffen.

 

Demnach habe der Rat der Stadt Geilenkirchen mit seinem Abwägungsbeschluss vom 21.10.2015 die 68. Flächennutzungsplanänderung inhaltlich ausreichend bestimmt, aber versäumt, diesen Beschluss zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Beschlussfassung am 17.02.2016 zu bestätigen.

 

Die Bedingung diene der Rechtseindeutigkeit und der Klarstellung.

 

Verwaltungsstellungnahme:

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren (Juli 2015) waren folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

Stellungnahme

Entscheidung Rat am 21.10.2015

RWE Power AG:

Anregung, das Plangebiet wegen humoser Böden zu kennzeichnen

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Hinweis Nr. 4 auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes enthält Informationen zu den Baugrundverhältnissen.

 

Bezirksregierung Köln:

Hinweis auf mögliches Feldhamstervorkommen

Es ist kein Beschluss erforderlich.

Kreisverwaltung Heinsberg:

Es wird angeregt, die Gartenfläche zu Gunsten der Obstwiese zu verkleinern, sodass ein vollständiger Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft im Plangebiet erfolgen würde.

Der Anregung wird gefolgt. In der Offenlagefassung der 68. Flächennutzungsplanänderung werden im Vergleich zum Vorentwurf größere Bereiche im Geltungsbereich als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt, sodass ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 110 erfolgen kann.

 

 

Kreisverwaltung Heinsberg:

Gegen die Planungen bestünden keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 übernommen würde:

Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen … habe unter Beachtung des Leitfadens „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.

 

 

Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan Nr. 110, der im Parallelverfahren zur 68. FNP-Änderung aufgestellt wird, aufgenommen.

 

Von den oben aufgeführten Stellungnahmen war im Rahmen der Abwägung nur die Stellungnahme der Kreisverwaltung Heinsberg bezüglich der Vergrößerung der Ausgleichsfläche (=Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft) abwägungserheblich. Nach Auffassung der Bezirksregierung hätte diese Abwägung (Vergrößerung der Maßnahmenfläche) textlich nochmals in die Abwägung des Rates am 17.02.2016 ausdrücklich aufgenommen werden müssen.

 

Aus Sicht der Verwaltung war dies (ist dies) nicht erforderlich, da die verabschiedete Flächennutzungsplanänderung die größere Ausgleichsfläche darstellt, wie von der Kreisverwaltung Heinsberg am 31.07.2015 angeregt. Die letztlich verabschiedete FNP-Änderung unterschied sich von dem Vorentwurfsexemplar insbesondere dadurch, dass im verabschiedeten Plan das Verhältnis zwischen Eingriffs- und Ausgleichsfläche ausgeglichen war, dagegen im Vorentwurf ein Ausgleichsdefizit vorhanden war. Mit dem Inhalt (Darstellungen) der verabschiedeten Flächennutzungsplanänderung hatte sich die Anregung der Kreisverwaltung vom 31.07.2015, die Gartenfläche zu Gunsten der Obstwiese zu verkleinern, erledigt. Es gab nichts mehr abzuwägen.

 

Um aber möglichst schnell und zielorientiert das Verfahren abschließen zu können, sollte der Bedingung der Bezirksregierung gefolgt werden.

 

Hierfür sind im Abwägungsvorschlag alle im Planverfahren abgegebenen Stellungnahmen nochmals insgesamt aufgeführt.

 

Zudem wurde die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung entsprechend ergänzt und die neue Nr. 4.3 hinzugefügt.


Anlagen:

 

Genehmigung der Bezirksregierung Köln

Abwägungsvorschlag