Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche im Stadtkern, nordwestlich der Herzog-Wilhelm-Straße und südlich der Straße Am Sonnenhügel (Ehemaliges Molkereigelände)
- Beratung über die während der Offenlage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 iVm § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt.1 BauGB eingegangen Stellungnahmen
- Verabschiedung des Bebauungsplanes als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB
Vorlage
574/2016
Aktenzeichen
61 26 109 01
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Über die eingegangene Stellungnahme wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB wird als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB verabschiedet.


Sachverhalt:

 

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen hat zwischenzeitlich die Offenlage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, 1. Alternative BauGB durchlaufen.

 

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW (StraßenNRW) hat per Mail vom 12.05.2016 vorgetragen, dass von der Planung die Belange der in seiner Baulast stehenden Landesstraße 364 im Abschnitt 6,2 berührt seien, die dort als freie Strecke festgesetzt sei. Auf die Stellungnahme vom 30.10.2014 (im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 109), die inhaltlich vollständig aufrechterhalten werde, werde verwiesen.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 beeinträchtigt die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW vorgetragenen Belange nicht. Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf die Gestaltung bzw. Position der Böschung und die Straßenführung.

 

Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung sowie die in 2014 abgegebene Stellungnahme sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Es wurden ansonsten keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Inhaltliche Änderungen an dem Entwurf des Bebauungsplanes haben sich nicht ergeben.

 

Der Bebauungsplan könnte somit als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB verabschiedet werden.


Anlagen:

 

E-Mail von StraßenNRW vom 12.05.2016

Stellungnahme von StraßenNRW vom 30.10.2014 und Abwägungsvorschlag dazu

 

Bebauungsplan Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen in der Fassung seiner 1. Änderung (im Ratsinfoportal)

Begründung zum Bebauungsplan (im Ratsinfoportal)